Steuer & Recht
Klar die Distanz wahren
Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung möglich
Brühl (p). Vorgesetzte, die ihre Mitarbeiterinnen sexuell belästigen, riskieren auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ihre fristlose Kündigung. Unter einer sexuellen Belästigung sind dabei nicht nur eindeutig sexuell motivierte Berührungen zu verstehen. Vielmehr reicht es aus, wenn der Vorgesetzte eine Mitarbeiterin unnötig und wiederholt unerwünscht anfasst oder ihr pornographische Bilder zeigt und dabei anbietet, solche Fotos z.B. auch von ihr anzufertigen.
Der Kläger dieses Verfahrens war beim Beklagten mehr als 30 Jahre lang in einer Führungsposition beschäftigt. Er hatte eine Mitarbeiterin jahrelang dadurch belästigt, dass er sich an sie herandrängte und dabei Bemerkungen machte, wie „Stell Dich nicht so an!“ oder „Na, was ist mit uns?“. Die Betroffene entzog sich stets den Annäherungen, beispielsweise indem sie sich aus den Armen des Klägers herausdrehte.
Einer anderen Mitarbeiterin hatte der Kläger pornographische Fotos gezeigt und angeboten, dass er auch von ihr solche Fotos machen könne. Als der Beklagte von diesen Vorfällen erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte vor dem LAG Schleswig-Holstein keinen Erfolg.
Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam fristlos gekündigt hatte.
Unter einer sexuellen Belästigung sind nicht nur eindeutig sexuell motivierte Berührungen zu verstehen, sie liegt vielmehr bereits dann vor, wenn jemand die allgemein übliche minimale körperliche Distanz nicht wahrt und Kolleginnen oder Kollegen gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht anfasst.
Auch das Zeigen von pornographischen Fotos sowie das Angebot, solche Fotos von der Kollegin anzufertigen, stellen eine sexuelle Belästigung dar. Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger die zwei betroffenen Mitarbeiterinnen über einen längeren Zeitraum sexuell belästigt. Erschwerend kommt hinzu, dass er dabei das aus seiner Vorgesetztenposition ergebende Abhängigkeitsverhältnis missbraucht hatte. Diese fortgesetzten schweren Verfehlungen des Klägers rechtfertigen auch bei der sehr langen Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung.
Der Autor ist Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Rückfragen und Infos unter:
www.rwwd.de
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