Steuer & Recht

Keine ungeeichten Waagen im Laden

Wenn nach Gewicht verkauft wird, dürfen nur zugelassene Waagen im Raum stehen


Rellingen (bkv). Das Abwiegen von Zutaten im Rahmen der Herstellung im Produktionsbereich darf auf nicht geeichten Waagen stattfinden. Überall dort allerdings, wo Waren nach Gewicht verkauft werden (beispielsweise Schnittbrot, Kekse etc.) findet sogenannter „eichpflichtiger Verkehr“ statt mit der Konsequenz, dass dort ausschließlich geeichte Waagen zum Einsatz kommen dürfen.

In einigen Fällen hatten die Betriebe in den Verkaufsstellen neben der geeichten Waage auch eine ungeeichte Waage eingesetzt, um darauf ausschließlich für Snacks vorgesehene Zutaten abzuwiegen. Die zuständigen Eichämter verwiesen hier auf das Eichrecht, wonach ein „Bereithalten“ von ungeeichten Waagen im eichpflichtigen Verkehr nicht erlaubt ist.

In der Tat spielt es nach der Eichordnung keine Rolle, ob die ungeeichte Waage auch zum Abwiegen von Schnittbrot verwendet wird oder ausschließlich zum Abwiegen von Zutaten für die Snackherstellung. „Bereithaltung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Waage „ohne besondere Vorbereitung verwendet werden kann“. Eine besondere Vorbereitung wäre beispielsweise anzunehmen, wenn die Waage noch in der Verkaufsumhüllung im nicht zusammengebauten Zustand deponiert würde. Wenn allerdings eine im Verkaufsraum aufgestellte Waage jederzeit in Benutzung genommen werden kann (wobei es ebenfalls keine Rolle spielt, ob dies tatsächlich so beabsichtigt ist), so ist das Merkmal des „Bereithaltens“ erfüllt.

Um die Eichpflicht der ausschließlich für den Snackbereich bereitgehaltenen Waagen käme man lediglich dann herum, wenn auf eichpflichtigen Verkehr im Verkaufsraum verzichtet würde, d. h., es dürften weder Schnittbrot noch andere Waren nach Gewicht verkauft werden. Möglicherweise akzeptiert das Eichamt hier auch eine Verlegung der Snackherstellung in einen Nebenraum, dies sollte jedoch auf jeden Fall vorher abgestimmt werden.


Artikel vom 28.09.2006
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