Steuer & Recht
Kein Widerrufsrecht
Verträge nicht zwischen Tür und Angel abschließen
Rellingen (bkv). Immer wieder rutschen Betriebsinhaber in die Vertragsfalle: Ein Firmenvertreter besucht den Betrieb – zumeist unangemeldet – und bietet „absatzfördernde“ Artikel wie etwa Werbezündhölzer, Erste-Hilfe-Karten, Softeismaschinen etc. an. Zumeist wird in diesem Zusammenhang erklärt, dass ein Rückgängigmachen des Vertrages „kein Problem“ sei.
Weit gefehlt: Die Unterschrift mit Firmenstempel besiegelt den Vertrag als Vertrag unter Kaufleuten mit der Folge, dass ein Widerrufsrecht nach BGB nicht besteht, sofern ein solches nicht ausdrücklich vereinbart wird. Das gesetzliche Widerrufsrecht kommt nur bei sogenannten Verbraucherverträgen zum Zuge (§ 355 BGB). Diese liegen bei derartigen Vertragsabschlüssen aber in der Regel nicht vor.
Kommt es zur Unterschrift, so ergibt sich im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Besteller (also Betriebsinhaber) unter Umständen ein weiteres Problem: Der unliebsame Vertragspartner akzeptiert die Kündigung und macht gemäß. § 649 BGB die vereinbarte Vergütung geltend und zwar ohne dass die Gegenleistung noch erbracht werden muss. Der Auftragnehmer muss sich zwar dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat; zunächst steht der Auftraggeber (Betriebsinhaber) jedoch vor dem Problem: Zahlung ohne Gegenleistung.
Zwar gilt § 649 BGB nur bei Werkverträgen. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass insbesondere Werbeaufträge einen werkvertraglichen Teil aufweisen (z.B. Druckvorlagenerstellung) mit der Folge, dass der gesamte Vertrag werkvertraglichen Regelungen unterfällt.
Die Misere verkompliziert sich dann zusätzlich durch eine häufig in den Verträgen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung. Dies bedeutet, dass ein eventuell notwendig werdender Rechtsstreit beispielsweise in Süddeutschland zu führen ist, obwohl der Betriebsinhaber in Norddeutschland ansässig ist.
Tipp: Niemals Verträge zwischen Tür und Angel unterschreiben. Vertreter, die auf Unterschriften drängen, sind zumeist unseriös. Es gibt keinen Fall, der es nicht erlaubt, einige Tage über die Unterzeichnung nachzudenken.
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