Steuer & Recht
Kein Recht zur Selbsthilfe
Kündigung wegen eigenmächtigem Urlaubsantritt
Brühl (p). Unentschuldigtes Fehlen und eine eigenmächtig erfolgte Urlaubsnahme eines Arbeitnehmers sind bereits dazu geeignet eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.
Dies, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, sei die Konsequenz eines kürzlich ergangenen Urteiles des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (AZ.: 2 Sa 451/05). Das Landesarbeitsgericht habe hierbei ausdrücklich betont, dass dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entspreche.
Arbeitnehmer seien vor diesem Hintergrund nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers einen Urlaub anzutreten, erläutert der Stuttgarter Arbeitsrechtsexperte Henn. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer der Ansicht sei, der Arbeitgeber habe den Urlaubsantrag zu Unrecht nicht genehmigt. Denn ein Recht zur „Selbsthilfe“ gebe es auch in diesen Fällen nicht. Das Landesarbeitsgericht habe weiterhin festgestellt, dass auch für Schwerbehinderte insoweit kein Sonderrecht bestehe.
Auch bei schwerbehinderten Menschen rechtfertige ein nachvollziehbares Bedürfnis, aus gesundheitlichen Gründen eine Reise anzutreten, keine eigenmächtige Selbstbeurlaubung.
Bei einem eigenmächtigen Urlaubsantritt bedürfe es in der Regel vor einer fristlosen Kündigung auch keiner Abmahnung durch den Arbeitgeber, da es sich bei einem eigenmächtigen Urlaubsantritt um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers handle, betont Henn.
Soweit Arbeitnehmer mit der Ablehnung eines Urlaubsantrages nicht einverstanden seien, stehe ihnen gegen diese Entscheidung des Arbeitgebers nur die Möglichkeit offen, einstweiligen Rechtsschutz beim Arbeitsgericht in Anspruch zu nehmen.
Arbeitnehmern könne deshalb nur empfohlen werden, auf keinen Fall eigenmächtig ohne Zustimmung des Arbeitgebers einen Urlaub anzutreten, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht riskieren wollen.
Für Rückfragen:
Michael Henn;
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel.: (0711) 3058 93-0
www.drgaupp.de
Weitere Nachrichten aus Praxis vom 11.01.2007:
Auf ein regionales Zeichen gesetzt
Brot kommt täglich auf den Tisch
Kompakt für kleine Flächen
Der Snack fördert das Wohlbefinden
Alles für die fünfte Jahreszeit
Aromatisch und leicht nussig
Brotidee mit Dinkelsprossen
Exaktes Aufarbeiten in bester Qualität
Die betriebliche Philosophie bestimmt mit
Auch kleinste Mengen gelingen optimal

RSS

Zur Bildergalerie "Backkongress 2011"