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Kaufpreis wird oft zu niedrig angesetzt
Beim Verkauf des Betriebes gibt es Bewertungsmöglichkeiten für den tatsächlichen Wert des Unternehmens
Von Michael Westendorf

Bei Vertragsverhandlungen wird in der Praxis der Wert des „guten Rufes“ des Betriebes – gewissermaßen der ideelle Firmenwert – vom Verkäufer oft nicht ausreichend genug berücksichtigt. Foto: Imago Foto: Imago
Deshalb stellt beim Verkauf des Betriebes die Preisfestsetzung einen gravierenden Unsicherheitsfaktor dar. In der Vergangenheit hat es zwar von Seiten der Verbände immer wieder Ansätze gegeben, eigene Richtlinien zur Preisfindung aufzustellen, aber in der Praxis tauchen doch recht häufig Fälle auf, bei denen der Unternehmenspreis quasi frei im Raum verhandelt wird.
Grundsätzlich werden bei Veräußerungen von Betrieben aller Art drei Bereiche als preisbildend angesehen.
Wert- und damit preisbestimmend sind:
vorhandenes Rohmaterial und bereits fertiggestellte Waren;
Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Geräte, Fahrzeuge, Immobilien;
der sogenannte Firmenwert.
Kaufpreis ist oft zu niedrig
Vor allem der sogenannte Firmenwert wird häufig bei Vorgesprächen, gerade auch bei alteingesessenen Betrieben, vollständig übersehen. So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass ein Anwalt mit der vertraglichen Ausarbeitung beauftragt wird und dann bei der Fertigung des Vertrages und der Überprüfung der Modalitäten feststellt, dass der Kaufpreis viel zu niedrig angesetzt wurde. Zumeist gibt es dann noch in früheren Jahren im Groben getroffene Absprachen, so dass es äußerst schwierig ist, grundsätzlich andere Regelungen herbeizuführen, das heißt, den Kaufpreis nach oben zu verändern.
Deshalb gilt es, darauf zu achten, dass sich bei Bewertung des Betriebes keine Fehler einschleichen und vor allem, dass die wertbildenden Faktoren alle ihrer Wichtigkeit nach berücksichtigt werden.
Material- und Warenbestand
Der erste Bereich der wertbildenden Faktoren ist der Bestand an fertigen- und halbfertigen Waren, sowie eingelagerten Rohmaterialien zu dem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Geschäftsübergabe. Dieser Betrag wird schlicht nach den jeweiligen Preislisten ermittelt, vergleichbar mit einer Inventur.
Bei der vertraglichen Gestaltung gibt es hier verschiedene Möglichkeiten der Berechnung. Sind immer ungefähr die gleichen Mengen der verarbeiteten Materialien und Produkte im Betrieb vorhanden, kann hierfür, verbunden mit den ungefähren Mengenangaben, ein Preis festgelegt werden. Darüber hinaus besteht allerdings auch die Möglichkeit, zum Übergabezeitpunkt eine Bestandsaufnahme durchzuführen und so diesen Kaufpreisteil erst zum Übergabezeitpunkt zu ermitteln.
Auf jeden Fall müssen hier klarste vertragliche Regelungen getroffen werden, um späteren Streit zu vermeiden.
Maschinen und Einrichtung
Die Bewertung von Maschinen, Ladeneinrichtungen, Fahrzeugen und dergleichen liegt auf der Hand. Denn es ist logisch, dass alle Gegenstände, die in einem Betrieb zur Produktion oder zum Verkauf benötigt werden, bei einem Verkauf ebenfalls bewertet werden müssen. Leider wird hier häufig ein gravierender Denkfehler gemacht.
Oft wird auf Grund der vorgenommenen Steuerabschreibungen die in den Bilanzen enthaltenen Werte der Gegenstände, Maschinen, Fahrzeuge und sonstiger Einrichtungen zu Grunde gelegt. Das ist aber völlig falsch, denn in diesem und vergleichbaren Fällen ist der tatsächliche Zeitwert der mitveräußerten Dinge maßgeblich.
Sollte dieser nicht über den Hersteller oder einen Gebrauchtwarenmarkt zu erhalten sein, könnte erforderlichenfalls ein Sachverständiger Auskunft geben. Dieser kann über die Handwerkskammer oder die Innungsverbände ermittelt werden.
Wert des guten Rufes
Der Firmenwert wird leider nicht selten beim Verkauf nahezu vollständig übersehen.
Hierbei handelt es sich um den an sich nicht so gut greifbaren Bereich der „geistigen Arbeit“ und den Geschäftskontakten, die im Laufe der Zeit in den Betrieb gesteckt wurden beziehungsweise, die der Unternehmer aufgebaut hat.
Hierzu gehört der Wert des Kundenstammes, aber auch ausgehandelte Rabatte bei Zulieferern sowie Sonderkonditionen, der wirtschaftliche Wert von dauerhaften Geschäftsbeziehungen und der äußerst wertvolle „gute Ruf“, der in Zeiten von Rating und „Basel II“ eine besondere Gewichtung erfährt.
Diese Punkte lassen sich natürlich nicht so einfach bewerten wie Waren und Maschinen. Um hier Werte zu erhalten, wurden in der Vergangenheit verschiedene Systeme entwickelt und Richtlinien aufgestellt.
Stuttgarter Verfahren
So wird zum Beispiel nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren der Firmenwert nach dem 1,9-fachen des Jahresgewinns angesehen. Ergänzend dazu werden entsprechende Zu- und Abschläge vorgenommen, die wiederum abhängig sind von der Art des Kundenstammes, der Zahl der Großkunden und Kleinkunden sowie dem Alter des Betriebsinhabers, der Dauer der Betriebsführung und betrieblichen Existenz. Zur Bewertung dieser Punkte sollte der Rat eines wirtschaftlichen Beraters als zusätzliche Information zur Gestaltung des Kaufvertrages mit eingebunden werden.
Grundlage für Verhandlungen
Aus der Gesamtbewertung der drei Teilbereiche – dem Preis für Rohmaterialien, den halbfertigen und bereits fertiggestellten Waren, dem Wert der Maschinen, Einrichtung, Fahrzeugen und dem Firmenwert setzt sich letztendlich der Kaufpreis zusammen. Die so entstandene Summe ist damit eine sichere und haltbare Richtlinie bei den Kaufvertragsverhandlungen.
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