Steuer & Recht

Kasse zahlt Eingliederung

Kosten für Wiederaufnahme trägt Krankenversicherung


Rellingen (bkv). Arbeitgeber und Krankenkassen sind durch Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern finanziell stark belastet. Nach längerer Krankheit soll dem Arbeitnehmer zumeist durch eine sog. stufenweise Wiedereingliederung eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden. Der Arbeitnehmer soll so seine Belastbarkeit entsprechend dem Stand der wiedererreichten körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit steigern. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nach ärztlicher Feststellung teilweise verrichtet werden kann und die Eingliederung in das Erwerbsleben durch stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich ist. Obwohl der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung im Unternehmen tätig ist, gilt er weiterhin als „arbeitsunfähig“ im Rechtssinne.

Für den Zeitraum der Wiedereingliederung wird daher – sofern diese außerhalb der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsphase durch den Arbeitgeber liegt – von der Krankenkasse das volle Krankengeld weitergezahlt. Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, die während der Wiedereingliederung geleistete Arbeit zu entlohnen.

Sofern der Arbeitgeber jedoch mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser für die Tätigkeit während der Wiedereingliederung eine Vergütung bekommt, so kann das Krankengeld entsprechend gekürzt werden (BAG, Urteil v. 29.1.1992, Az: 5 AZR 37/91). Wenn der Arbeitgeber es ablehnt, während der Wiedereingliederung eine Vergütung zu zahlen, muss die Krankenkasse in voller Höhe Krankengeld leisten. Ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht in diesen Fällen nicht.


Artikel vom 25.08.2005
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