Steuer & Recht
Jeder Chef muss das Risiko mittragen
Bei Unfällen im Nebenjob zahlt der erste Arbeitgeber weiter
Stuttgart (p). Groß ist die Zahl derer, die aus mehr als einer Quelle ihr Einkommen beziehen. Sei es aus zwei Beschäftigungen als Arbeitnehmer oder aus einer Arbeitnehmer- und einer selbstständigen Tätigkeit.
Fragt sich nur: Wer ist für die Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt zuständig, wenn durch einen Unfall während einer der Erwerbstätigkeiten Arbeitsunfähigkeit eintritt? Hat Arbeitgeber A auch das Risiko von Verletzungen aus Beschäftigung B oder aus der selbstständigen Tätigkeit C zu tragen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Frage schon vor Jahren klipp und klar mit „ja“ beantwortet. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei es unerheblich, wann und bei welcher Gelegenheit sich ein Beschäftigter eine Krankheit zugezogen habe. Jeder solle bei unverschuldeten Krankheit wirtschaftlich sichergestellt sein, um wieder arbeitsfähig zu werden.
Das gilt zum einen für Arbeitnehmer, die mehrere unselbstständige Beschäftigungen nebeneinander ausüben: Eine Verletzung, die sie sich in einer der Beschäftigungen zuziehen, nimmt zugleich auch den zweiten Chef in die (Entgeltzahlungs-)Pflicht.
Aber auch Arbeitnehmer, die nebenher eine Verdienstmöglichkeit als Selbstständige geschaffen haben, sind abgesichert, wenn sie bei ihrer selbstständigen Arbeit einen Unfall haben. Der Lebensstandard solcher Personen, so das BAG, beruhe auf beiden Einkommensquellen. Er würde sinken, wenn bei Krankheit das Arbeitsentgelt aus der unselbstständigen Beschäftigung nicht weitergezahlt werde. Vom Arbeitgeber, der folglich auch für Unfälle einzutreten hat, die bei einer selbstständigen Betätigung seiner Mitarbeiter eingetreten sind, wird nach Ansicht der Erfurter Richter auch nichts Unbilliges verlangt: Er habe nur das Entgelt weiterzuzahlen, das der Beschäftigte – wäre er gesund geblieben – bei ihm verdient hätte.
Der Anspruch auf Fortzahlung kann allerdings in drei Fällen ausgeschlossen sein: wenn die Ursache für die Krankheit des Beschäftigten darin liegt, dass er eine verbotene, besonders gefährliche oder seine Kräfte übersteigende Nebentätigkeit ausübt, was im Einzelfall nachgewiesen werden müsste. Dies geht ebenfalls auf eine bereits ältere Entscheidung des BAG zurück.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass der „Doppelverdiener“ sein zweites Einkommen aus einer Beschäftigung nicht etwa bei einem Konkurrenten seines ersten Arbeitgebers verdient. Und auch übermüdet sollte er nicht vom Zweit- zum Erstjob wechseln. Wird bei „Nr. 2“ auf 400 Euro-Basis gearbeitet, so dürfte das in der Regel kein Problem sein. Und der dabei erzielte Verdienst ist komplett abzugsfrei, wenn der Arbeitgeber neben den Pauschalen zur Sozialversicherung –wozu er verpflichtet ist – auch die Pauschale (2 Prozent) Lohnsteuer trägt, die er auf den Beschäftigten abwälzen dürfte, es aber im Regelfall nicht tut.
Im Übrigen gelten alle arbeitsrechtlichen Regeln – vom bezahlten Urlaub über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis hin zur Feiertagsbezahlung und dem Kündigungsschutz – auch für Zweit- und Drittjobs.
Weitere Nachrichten aus Praxis vom 29.06.2006:
Gelungene Werbung der Innung
Kooperation mit der Tageszeitung
Mittsommernachts-Stollen
Amerikaner eingebürgert
Drexlers Elf unterstützt Sportvereine
25 Meter Erdbeerkuchen
Leistung gesteigert
Fruchtige Kreationen
Schnittig und geräumig
Know-how für Profis


RSS

Zur Bildergalerie "Backkongress 2011"