Steuer & Recht

Internetnutzung schriftlich festlegen

Ohne ausdrückliches Verbot ist die private Nutzung von Telefon und Internet gestattet


Bonn (p). Ohne Verbot dürfen Mitarbeiter Telefon und Internet auch privat nutzen, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln.

Der verhandelte Fall: Ein Arbeitgeber hatte eine Mitarbeiterin auf Schadensersatz verklagt. Sie hatte Telefon und Internetzugang am Arbeitsplatz für private Zwecke genutzt. Vor Gericht erlitt der Arbeitgeber Schiffbruch (Az: 4 Sa 1018/04).

Die Begründung der Richter: Die private Nutzung von Telefon und Internet am Arbeitsplatz ist mittlerweile sozialtypisch. Das bedeutet: Ist die Nutzung durch den Arbeitgeber nicht ausdrücklich verboten, darf die Mitarbeiter diese Einrichtungen im üblichen Umfang auch nutzen.

Als Obergrenze für eine nicht übermäßige Internetnutzung sehen die Kölner Richter einen Richtwert von 80 bis 100 Stunden im Jahr an. Das entspricht, umgerechnet auf eine Arbeitswoche, etwa 2 Stunden.

Tipp: Bei der privaten Nutzung des Internets zahlen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern deren Freizeitvergnügen. Deshalb können Sie privates Surfen ganz verbieten. Besteht keine klare Regelung, dürfen Sie nur im Ausnahmefall unmittelbar mit arbeitsrechtlichen Sanktionen gegen den betreffenden Mitarbeiter vorgehen – und müssen dann dem Mitarbeiter nachweisen können, dass er während der Zeit, die er privat im Netz unterwegs war, seine Arbeitspflicht verletzt hat.

Lassen Sie sich am besten von jedem Mitarbeiter schriftlich bestätigen, dass er die folgende Musteranordnung zur Kenntnis genommen hat. Die Klausel kann auch von vornherein in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden.

Musterformulierung:

Anordnung zur Internetnutzung

Der Zugang zum Internet und das Versenden von E-Mails sind allen Arbeitnehmern nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich untersagt. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert.


Artikel vom 24.05.2006
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