Aus- & Weiterbildung

Individuelle Vorgehensweise erforderlich

Seminar des BIV Südwest: Auch alternative Energieerzeugung wird interessant


Kaiserslautern (dtp). Im Zeichen teilweise rasant steigender Kosten und der Preise für Energie in seinen verschiedenen Formen reagierte der Bäcker-Innungs-Verband (BIV) Südwest. Er bot seinen Mitgliedern dazu eine Informationsveranstaltung an, die in zwei Teile gegliedert war. RA Birgit Ortlieb vom VIK (Verband der Industriellen Energie- und Kraftwerkswirtschaft e.V.) informierte über das neue Energiewirtschaftsrecht, das am 13.7.2005 in Kraft getreten ist.

Dipl. Ing. (FH) Jürgen Lamm vom Hause Energie Consulting GmbH befasste sich mit rationeller Energieanwendung und ging in dieser Verbindung näher auf alternative Energieerzeugung wie Kraft-Wärme-Kopplung ein.

Birgit Ortlieb wies auf die jüngere Rechtsprechung hin, wonach gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) Netzbetreiber ihre Kalkulationen offen legen müssen. Das sei ein Meilenstein und dadurch könnten alle Preise angegriffen werden. Das neue Energie-Wirtschaftsgesetz (EnWG) umfasse 129 Paragrafen, die in zehn Teile gegliedert sind. Kernstück des Gesetzes sei Teil 2 (Entflechtung) und Teil 3 (Regulierung des Netzbereiches). Der Markt für Strom und auch für Gas solle ähnlich wie der Markt für Telekommunikation geregelt werden, durch Etablierung einer Regulierungsbehörde für die Bereiche Strom und Erdgas. Eingeführt wären Festlegung von Kalkulationsprinzipien für Netznutzungsentgelte in §§21,24 EnWG und den beiden Rechts-Verordnungen: Gasnetzentgelt-VO und Stromnetzentgelt-VO, die beide seit dem 29.7.2005 in Kraft wären.

Gegenüber den früheren Regelungen ändere sich unter anderem:

Das System des regulierten Netzzugangs tritt an die Stelle des bisher geltenden Prinzips des verhandelten Netzzugangs (auf Basis der Verbände-Vereinbarungen).

Der Netzbetreiber darf dem Kunden nur genehmigte Netzentgelte in Rechnung stellen. Basis für die Netzentgelte sind die Netzentgelt-VO Strom/Gas.

Die Regulierungsbehörden überwachen die Netzbetreiber. Alle Kunden haben die Möglichkeit, sich in Fragen, die das Netz betreffen, an die Regulierungsbehörden zu wenden, um Streitfälle des Netzzugangs oder der Netznutzung schnell (2-Monats-Frist) zu klären.

Gas-Versorgungsverträge

Völlig neu ist der Zugang zu Gasversorgungs-Netzen geregelt. Jetzt ist nur noch ein Einspeise-Vertrag beziehungsweise ein Ausspeise-Vertrag mit den beiden Netzbetreibern notwendig. Damit wird der Zugang zum gesamten deutschen Gasnetz ermöglicht.

Was hier getan werden könne, stellte Birgit Ortlieb so dar:

Netzverträge, die nach Inkrafttreten des EnWG (13.7.05) länger als sechs Monate gültig sind, können an die neue Rechtsordnung angepasst werden.

Die Anpassung könne sowohl vom Kunden als auch vom Netzbetreiber verlangt werden.

Eine Vertrags-Anpassung sei für All-Inclusive-Verträge (Strom-/Gas-Liefervertrag inklusive Netznutzung) nicht explizit vorgesehen. Dennoch biete es sich an, die Konditionen zu überprüfen und gegebenenfalls zu versuchen, den Vertrag unter Berücksichtigung des neuen Rechtsrahmens anzupassen.

Um höhere Kostentransparenz zu erreichen und den Lieferantenwechsel zu erleichtern, werde die Trennung von Strom-/Gas-Lieferverträgen und Netz-Verträgen empfohlen.

Weiter wies Birgit Ortlieb darauf hin, dass sehr wohl auch Verträge mit Vorbehalten abgeschlossen werden könnten.

Chancen für Einsparungen

Jürgen Lamm meinte, er versuche nun zu optimieren, was seine Vorrednerin vorgetragen hatte. Nämlich Reduzierung von Kosten über Maßnahmen, die in den Betrieben getroffen werden könnten. Grundlegend wäre eine Verbrauchs optimierung in den folgenden Sektoren zu überprüfen:

Wärme und Kälte,

Druckluft,

Heizung,

Prozesswärme und -Kälte,

Klimatisierung,

Beleuchtung,

Antriebe,

Spitzen-Optimierung.

Dabei sei immer zuerst festzustellen wo der Verbrauch ist, um dann die Chancen für Einsparungen zu finden. Als gute Möglichkeit empfahl Lamm den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungssystemen. Er stellte mittels Skizzen mehrere Fallbeispiele dar, denn jeder Betrieb sei anders, darum könnten keine allgemeinen Angaben gemacht werden. Eine jeweils individuelle Vorgehensweise sei erforderlich.


Artikel vom 18.11.2005
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