Recht_Steuern
Illegal lohnt nicht
Bei Schwarzarbeit drohen hohe Nachzahlungen
Brühl (p). Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen darf die Deutsche Rentenversicherung auf der Grundlage einer „fiktiven Lohnvereinbarung“ Sozialversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber nacherheben, wobei mangels vorliegender Lohnsteuerkarte die hinzuzurechnende Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu berechnen ist.
Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht,Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Brühl, sei die Konsequenz einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (AZ.: S 25 R 129/06).
In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte ein Friseurgeschäft eine Friseurin knapp zwei Jahre beschäftigt, ohne diese bei der Sozialversicherung anzumelden. Gleichzeitig bezog die Friseurin Arbeitslosengeld. Als dies im Rahmen einer Betriebsprüfung auffiel, erhob die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge von knapp 19.000 Euro nach. Hiergegen wandte sich der Geschäftsinhaber mit dem Einwand, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht illegal gewesen und eine Entlohnung im Rahmen des Üblichen erfolgt sei. Darüber hinaus machte er geltend, dass die DRV bei Unterstellung einer „Nettolohnvereinbarung“ mehr erhalte, als wenn die Beschäftigung von vornherein angemeldet worden sei.
Dieser Auffassung sei das Sozialgericht Dortmund unter Hinweis auf das Sozialgesetzbuch IV jedoch nicht gefolgt, betont Henn. Danach gelte bei „illegalen Beschäftigungsverhältnissen“ ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, auf dessen Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der darauf entfallenden Steuern zu erheben seien. Dies gelte insbesondere auch in den Fällen von „Schwarzarbeit“, da der Arbeitgeber hier seine Beitrag- und Meldepflichten verletze und schon hieraus die Einstufung des Arbeitsverhältnisses als „illegal“ hergeleitet werden könne.
Da dem Arbeitgeber auch keine Lohnsteuerkarte vorgelegen habe, komme darüber hinaus für die Berechnung der Lohnsteuer die Steuerklasse VI zur Anwendung.
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