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Hohe Anforderungen
Erbschaftsteuerbefreiung bei Betrieben ist an Bedingungen geknüpft / Noch keine Festlegung bei Kleinbetrieben

Die Nachfolger von Betriebsinhabern müssen gleich schwere steuerrechtliche Entscheidungen treffen. Fotos: Imago Fotos: Imago
Zwei Jahre haben sich die Politiker über die neue Erbschaftsteuer gestritten. Doch jetzt ist das neue Gesetz zu einem Schnellschuss mutiert, der viele Fragen offen lässt. Auch bei der Vererbung eines Betriebes bleibt einiges im Argen. Eine erste Übersicht über die Änderungen wurde in der ABZ 29 vorgestellt. Ergänzend dazu werden im nachfolgenden Beitrag die Auswirkungen der Erbschaftssteuer-Reform für die Erben von Betrieben dargestellt.
Nach dem neuen Erbschaftssteuer-Recht werden die Hinterbliebenen drei Steuerklassen zugeordnet. Während es in Klasse I keine Veränderungen der Steuersätze gibt, wurden sie in den Klassen II und III zum Teil drastisch angehoben. Gleichzeitig wurden die Freibeträge, bis zu deren Grenze Erbschaften steuerfrei bleiben, in der Klasse I beträchtlich angehoben, während die anderen Steuerklassen nur geringe Zuwächse verzeichnen können.
Orientierung am Marktwert
Das hört sich für die direkten Angehörigen (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel) zunächst gut an. Aber die Erbschaften werden ab 2009 auch um einiges wertvoller – zumindest für den Fiskus, der jetzt die Bewertungsmaßstäbe, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – verändert. So wird beim Einfamilienhaus kein Einheitswert und bei einer Personengesellschaft kein Steuerbilanzwert zugrunde gelegt. Hier gelten neue Werte, die sich am Marktwert orientieren.
Bei der Festlegung der Steuerklassen wurde gleichzeitig verpasst, dem demografischen Wandel in Deutschland Rechnung zu tragen. Immer häufiger wird zukünftig an Neffen und Nichten vererbt werden, weil es keine eigenen Nachkommen gibt. Diese werden aber steuerlich durch die Zuordnung zur Klasse II schlechter gestellt. Zu den Verlierern der Reform gehören letztlich alle Erben, die in den Steuerklassen II und III geführt werden.
Kein Wechsel möglich
Der Erbe eines Bäckereibetriebes kann aber die Erbschaftssteuer für den Betrieb teilweise oder ganz sparen. Die Sache hat allerdings einige Haken. Denn an die Chance, Erbschaftsteuer zu sparen hat der Gesetzgeber eine Reihe von Bedingungen geknüpft, wie sie in Tabelle 1 (Modelle der Steuerbefreiung) dargestellt sind.
Aber Vorsicht: Wer sich für eines der beiden Modell entschieden hat, ist daran gebunden – ein Wechsel ist nicht möglich. Hält man aber nicht die gesamte Zeit durch, wird für jedes nicht erfüllte Jahr der Verschonungswegfall von der Steuerbefreiung abgezogen. Entscheide ich mich also für die komplette Steuerbefreiung und muss den Betrieb nach sieben Jahren verkaufen, wird die Steuerbefreiung um 30 Prozent gekürzt und 70 Prozent bleiben steuerfrei. Wähle ich von vorne herein das zweite Modell, bleiben aber nach 7 Jahren 85 Prozent steuerfrei!
Übrigens, wenn man wirklich 7 oder 10 Jahre durchhält, aber die Lohnsumme nicht erreicht, muss anteilig Steuern gezahlt werden. Das Beispiel in Tabelle 2 zeigt, wie die Rechnung aussieht, wenn man sich für das 7-Jahresmodell entschieden hat und nach 7 Jahren eine Lohnsumme von 520 Prozent anstatt der geforderten 650 Prozent erreicht.
Die Anforderungen an die Lohnsummen gelten allerdings nicht für Betriebe mit maximal zehn Mitarbeitern. Gerade für diese Unternehmensgruppe fehlen noch Ausführungsbestimmungen, die im kommenden Jahr erstellt werden sollen. Ein zusätzlicher Beweis, dass das gesamte Gesetz mit der heißen Nadel gestrickt wurde, um 2009 überhaupt Erbschaftsteuer einziehen zu können.
Dabei wäre die Lösung doch so einfach: In Österreich wurde die Erbschaftsteuer im August 2008 einfach abgeschafft.
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