Steuer & Recht
Hinweise zum Einsatz von (EG-)Butter
Was zu beachten ist, um Beanstandungen durch die Hauptzollämter zu vermeiden
Rellingen (bkv). Bei der Verwendung von EG-Butter kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch die Hauptzollämter, die eine Reihe von Verwendungsnachweisen als nicht formgerecht ablehnen.
Gemäß EG-VO Nr. 2571/97 vom 15.12.1997 kann EG-Butter in Backwaren Verwendung finden.
Bei der Verwendung wird unterschieden nach:
Kleinverbraucher mit einer Butterverbrauchsmenge bis 9 t / Jahr;
Großverbraucher mit einer Butterverbrauchsmenge über 9 t / Jahr.
Während für Kleinverbraucher die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach Artikel 26, Abs. 6 der oben genannten VO ausreichend ist, müssen Großverbraucher detailliert nachweisen, für welche Gebäcke sie die verbilligte Butter verwenden.
In der Regel erfolgt bei „fristgerechter“ Abgabe der Verpflichtungserklärung für Kleinverbraucher durch die Hauptzollämter keine Beanstandungen. Probleme traten auf, wenn festgestellt wurde, dass die Jahresverbrauchsmenge über 9 t lag.
Verbilligte EG-Butter darf für nachfolgende Gebäcke verwendet werden, die in Artikel 4 unter den Formeln A und B festgelegt wurden. Hierzu gehören:
Leb- und Honigkuchen
Kekse und ähnliche Kleingebäcke
Waffeln
Mischungen und Teig zum Herstellungen von Backwaren
Speiseeis und Speiseeiszubereitung
Die Verarbeitung und Beimischung von verbilligter EG-Butter und Rahm ist in Enderzeugnissen gemäß Artikel 4, Abs. 1, Formel A mit dem KN-Code 1905 90 30 nicht vorgesehen (KN = kombinierte Nomenklatur).
Zur Position 1905 90 30 gehört der Begriff „Brot“. Dieser umfasst Backwarenerzeugnisse verschiedener Größen, wie z. B. auch Brötchen, Misch-, Vollkorn- und Spezialbrote. Damit erklärt sich auch die Meinung der Hauptzollämter, dass Weizenkleingebäcke – sprich Brötchen – gleich „Brot“ ist.
Auch die Leitsätze für „Brot und Kleingebäck“ besagen das: „Kleingebäck entspricht den Anforderungen an Brot.“
Richten Sie Ihre Verpflichtungserklärung / Nachweise entsprechend aus.
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