Steuer & Recht
Halbe Tage aufrunden
Urlaubsanspruch von kurzfristig Beschäftigten
Bonn (p). Grundsätzlich gilt: Mitarbeiter, die mindestens einen Monat durchgehend im Betrieb arbeiten, haben Anspruch auf Urlaub (§ 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt ein Mitarbeiter allerdings erst nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Das ist für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer, die als solche regelmäßig nur 50 Tage oder 2 Monate im Kalenderjahr arbeiten dürfen, nicht möglich.
Für den Urlaubsanspruch dieser Arbeitnehmer gilt daher Folgendes:
Für jeden vollen Beschäftigungsmonat muss 1/12 des Jahresurlaubs gewährt werden. Berechnungsgrundlage ist der im Unternehmen geltende Urlaubsanspruch. Halbe Tage müssen auf volle Tage aufgerundet werden, geringere Bruchteile zählen eins zu eins.
Kann eine Aushilfe den Urlaub wegen Ablaufs der Befristung nicht nehmen, muss ihn das Unternehmen nach § 7 Abs. 4 BUrlG vergüten. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich hätte nehmen können. Ist er dagegen bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, wird ihm keine Urlaubsabgeltung geschuldet.
Hinweis: Mitarbeiter, die weniger als einen Monat am Stück im Unternehmen arbeiten, haben keinen Anspruch auf Urlaub. Wird eine Aushilfe mehrmals im Kalenderjahr eingesetzt, müssen diese Zeiten nicht zusammengerechnet werden. Der Mitarbeiter hat deshalb, wenn von mehreren Einzelarbeitsverhältnissen jedes kürzer als einen Monat ist, keinen Urlaubsanspruch.
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