Marketing_Verkauf

Gutschein auszahlen?

Rechte und Pflichten des Bäckers bei Ausstellung von Geschenkgutscheinen und Lieferung der Weihnachtstorte


Von Mélanie Scheuermann

Die Zeiten ändern sich und Kunden stellen neue Anforderungen an „ihren Bäcker“. Längst werden über das Internet lager- und transportfähige Backwaren wie z. B. Stollen verkauft.

In der Weihnachtszeit ist die Nachfrage nicht nur im stationären Handel groß. Neben dem Internet ist dies natürlich auch die Zeit der Gutscheine und Geschenkkörbe vom Bäcker. Doch nicht immer geht alles glatt: Die Weihnachtstorte wird erst nach Weihnachten geliefert, der Stollen wird dem Bäcker mit geöffneter Verpackung – jedoch unbezahlt – zurückgeschickt und der Gutschein wird erst nach Jahren eingelöst, was nicht auf Gegenliebe stößt.

Weihnachtstorte

Kann der Bäcker Bezahlung verlangen, obwohl er die Torte, nicht wie ausdrücklich bestellt, am 24.12. geliefert hat?

Es handelt sich um ein „relatives Fixgeschäft“ ist die Antwort der Juristen. D. h., eine verspätete Leistung ist noch möglich, für beide Seiten ist jedoch erkennbar, dass das Geschäft mit Einhaltung der Leistungszeit „stehen und fallen“ soll – hier also: Lieferung der Weihnachtstorte am 24. Dezember. „Schuldner“ (Bäcker) und „Gläubiger“ (Kunde) sind auch nach Ablauf der Leistungszeit grundsätzlich noch zur Leistung verpflichtet, mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner in Verzug. Der Kunde kann Schadensersatz wegen der Verzögerung der Leistung verlangen oder aber auch sofort vom Vertrag zurücktreten.

Und wenn die Torte von einem vom Bäcker beauftragten Lieferanten ausgefahren wird und dieser den Termin verpasst hat? Grundsätzlich muss sich der Bäcker auch hier das Verschulden seines Lieferanten als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz entfällt jedoch, wenn der Bäcker nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft; z. B. der sorgfältig ausgewählte Lieferant steht mit dem Lieferfahrzeug an einer roten Ampel, als ihm ein alkoholisierter Autofahrer in den Lieferwagen fährt – Auto und Torten werden zerstört.

Geschenkgutschein

Kann der Geschenkgutschein „Schlemmerfrühstück in Ihrer Bäckerei“ auch Jahre nach der Ausstellung eingelöst werden?

Zunächst einmal hat der Empfänger des Gutscheins keinen Anspruch auf Auszahlung des dem Gutschein zugrunde liegenden Geldbetrages.

Danach muss unterschieden werden: Wurde der Gutschein nicht auf einen individuellen Inhaber ausgestellt (das ist der Normalfall beim Geschenkgutschein) oder ist er namentlich auf eine bestimmte Person ausgestellt?

Der nicht inhaberbezogene Gutschein ist 3 Jahre gültig.

Beispiel:

Das Schlemmerfrühstück beim Bäcker wurde im August 2007 in Form eines Gutscheins gekauft. Der Anspruch auf die im Gutschein verbriefte Leistung kann letztmalig am 31.12.2010 verlangt werden. Inhaberbezogene Gutscheine sind 30 Jahre „gültig“, es sei denn, der Aussteller legt eine kürzere Frist fest, innerhalb derer der Gutschein einzulösen ist.

Praxistipp:

Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte auf dem Gutschein immer ein Ausstellungsdatum vermerkt werden und die Gutscheine sollten immer durchnummeriert werden. Beide Informationen sollte der Aussteller neben der Höhe des Gutscheins in seinen Unterlagen dokumentieren.

Widerrufsrecht

Muss der mit geöffneter Verpackung zurückgesandte Stollen angenommen werden bzw. unbezahlt bleiben?

Grundsätzlich kann das Widerrufsrecht des Kunden beim Versandhandel, insbesondere bei Internetverkäufen nicht ausgeschlossen werden, beispielsweise beim Erwerb eines Notebooks. Der Kunde kann also die Backform aus der Verpackung nehmen und dennoch zurückschicken – ohne Angabe von Gründen.

Etwas anders ist das beim aufgerissenen Stollen: Lebensmittel sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen (§ 312 b III Nr. 5 BGB), da ein erneutes in Verkehrbringen von Lebensmitteln nach der Hygieneverordnung verboten ist.


Artikel vom 21.12.2009
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