Lebensmittelrecht
Gute oder schlechte Lebensmittel?
Die Einführung von Nährwertprofilen gilt als ernährungspolitischer Fehler
Detmold (swp). Ein sehr schwieriges Kapitel, auch für die Backwarenwirtschaft, sind die so genannten „Health Claims“. Dr. Petra Unland von Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG Bielefeld berichtete auf dem Lebensmittelrechtstag für Erzeugnisse aus Getreide in Detmold über „Health Claims, heute und in Zukunft?“
Health Claims sind nicht neu, sie gibt es seit etwa den 20-er Jahren, als Kaugummi als „erfrischend“ beworben wurde. Die Lebensmittelwirtschaft wartet nunmehr seit vielen Jahren darauf, ihre Lebensmittel mit Aussagen zur positiven Wirkung über die Gesundheit bewerben zu können. Grundsätzlich sind zur Zeit gesundheitsbezogene Werbeaussagen nach dem europäischen Recht (Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG) und nach dem deutschen Recht (§ 18 LMBG) im Prinzip verboten, unabhängig davon, ob sie richtig sind oder nicht. In der Praxis wird mehr und mehr zwischen krankheits- und gesundheitsbezogenen Aussagen unterschieden.
Generell lässt sich sagen, dass gesunderhaltende Aussagen in der Regel nicht mehr als angreifbare gesundheitsbezogene Aussagen gelten und erlaubt sind, während krankheitsverhütende Aussagen eindeutig unter das Verbot von § 18 LMBG fallen. Nach einem Urteil des OLG Köln vom 01.06.2001 ist eine Werbung dann allein gesundheitsbezogen, wenn sie lediglich den in der Erhaltung oder Kräftigung der Gesundheit liegenden Wert eines Lebensmittels herausstellt.
Aussagen zur Wirkung oder Eigenschaft des Lebensmittels dürfen auch nicht irreführend sein (§ 17 LMBG). Eine Irreführung liegt dann vor, wenn den Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind. Der Lebensmittelproduzent befindet sich somit in einem schwierigen Umfeld zwischen der Möglichkeit, gesunderhaltende Aussagen treffen zu können und der Verpflichtung, ausreichend wissenschaftliche Daten zur Absicherung der Aussagen bereit zu halten.
Die nationale Rechtssprechung zum Thema „Health Claims“ zeigt, dass der Pfad schmal ist, auf dem sich der Werbende jeweils bewegt. Die Aussage „Den Cholesterinspiegel senken“ verstößt nicht gegen § 18 LMBG. Während die Aussage „Den Cholesterinspiegel erheblich senken“ ein Verstoß gegen § 18 LMBG darstellt. Die Aussage „Herzkrankheiten vorbeugen“ ist verboten, während „Omega-3-Fettsäuren, die u.a. das Herz schützen können“ eine erlaubte Werbeaussage darstellt. Die Grenzziehung zwischen verbotener krankheitsbezogener und erlaubter gesundheitsbezogener Werbung ist z.T. sehr schwierig. Das betrifft insbesondere die verhütungsbezogenen Aussagen.
Unterschiedliche Interpretation
Das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung gilt gemeinschaftsweit, es wird jedoch in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich interpretiert und angewandt.
Andere Mitgliedsstaaten gehen weitaus pragmatischer und zweckorientierter mit dem Verbot um. Die Lösung der bestehenden Probleme kann daher nur auf Gemeinschaftsebene gefunden werden. Es bestand daher die berechtigte Hoffnung, dass sich die Situation durch den von der EU-Kommission gemachten Vorschlag einer „Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben“ verbessern würde. Der Verordnungsentwurf enthält sowohl Regelungen zu nährwertbezogenen Angaben (z.B. fettarm) als auch zu allgemein anerkannten gesundheitsbezogenen Angaben (z.B. Calcium ist gut für den Knochenaufbau) und auch Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos (z.B. erhöhter Ballaststoffanteil zur Minimierung des Darmkrebsrisikos). Letzteres war bisher nicht möglich, so dass hier eine Ausweichung des Verbots der krankheitsbezogenen Werbung in Sicht gewesen wäre.
Angaben dieser Art können nur durch ein förmliches Verfahren zugelassen werden. Leider führte aber die vorgeschlagene Einführung von Nährwertprofilen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Transfettsäuren, Zucker, Salz, Natrium) als Voraussetzung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben und das generelle Verbot bestimmter Angaben nicht nur zu einer starken Ablehnung durch die Wirtschaft, sondern auch zu einer Verzögerung des Gesetzesaktes. Nach Auffassung der Wirtschaft ist die Einfügung von Nährwertprofilen ernährungspolitisch verfehlt. Es gibt keine guten oder schlechten Lebensmittel, sondern nur gute oder schlechte Ernährungsweisen. Die Einführung von Nährwertprofilen bedeutet die Abkehr vom bekannten Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu einem unmündigen Verbraucher, der einer Ernährungserziehung bedarf.
Daher hat sich auch das europäische Parlament bei der ersten Lesung am 26. Mai d.J. insgesamt für die ersatzlose Streichung des Nährwertprofilansatzes ausgesprochen. Ferner wurden die Verbote der gesundheitsbezogenen Aussagen deutlich beschnitten. Tendenziell zeigt sich aber bei den Beratungen auf Ratsebene, dass die Mehrheit der Mitgliedsstaaten weiterhin an den Grundsätzen der Nährwertprofile und der verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben festhalten wird.
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