Steuer & Recht
Grenzen sind einzuhalten
Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Flächen
Düsseldorf (ott). Wer öffentliche Flächen, insbesondere Straßen und Plätze, für gewerbliche Zwecke in Anspruch nehmen will, muss eine Sondernutzungserlaubnis einholen.
Wenn es beispielsweise um das Herausstellen von Gastronomiemöbeln oder von Waren oder von Zelten für Verkaufszwecke geht, tauchen möglicherweise Probleme auf.
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht nämlich grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Auch kann die Sondernutzungserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Der Behörde ist aber kein völlig freies Ermessen eröffnet. Sie hat ihr Ermessen vielmehr entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Für eine straßenrechtliche Sondernutzung ist eine Erlaubnis erforderlich, um eine Nutzung der Straße sicherzustellen, die den Verwendungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt.
So hat sich die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben.
Zu diesen Gründen können insbesondere zählen: ein einwandfreier Straßenzustand, Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger – etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen – oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, das heißt, baugestalterische oder städtebauliche Vorstellung in Bezug zur Straße und aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzeptes – Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes– umzusetzen.
Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 2. 8. 2006 – 11 A 2642/04 – vertreten.
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