Unternehmensführung
Gewinnschätzung nicht hinnehmen
Steuerberater: „Die Richtsatzsammlung geht vom klassischen Normalbetrieb aus“
Stuttgart (p). Wenn Finanzbeamte den Angaben von Unternehmern nicht trauen, schätzen sie den Gewinn kurzerhand – oft zum Nachteil für den Unternehmer und zum Vorteil für den Fiskus. Doch das müssen sich Steuerzahler nicht gefallen lassen.
Das berichtet die Financial Times Deutschland (FTD). Die Wirtschaftszeitung berichtet von folgendem Fall:
Bei der Betriebsprüfung einer Boutique in Niedersachsen fiel der Beamtin eine einzelne Barquittung auf, die sich von den restlichen Belegen in der Buchführung unterschied.
Umsatz von 8 auf 22 Prozent
„angehoben“
Offensichtlich war der aufgeführte Betrag außerdem nicht versteuert worden. Das reichte der Finanzbeamtin, um entsprechend zu handeln.
Statt des erklärten Gewinns von etwa 8 Prozent des Umsatzes setzte das Finanzamt mit Hinweis auf die Richtsammlung pro Jahr rund 22 Prozent an. Schließlich seien im Laden ausschließlich teure italienische Designerschuhe verkauft worden. Fast 40.000 Euro sollte die Besitzerin deshalb nachzahlen.
Diese ließ sich nicht einschüchtern, klagte und gewann. Ein einziger nicht erklärter Umsatz stelle nicht die ganze Buchführung infrage, urteilten die Richter (Az.: 2 K 22/01).
Schätzgrundlage
Richtsatzsammlung
Günter Hagemann von der Steuerberatungsgesellschaft Controltax erklärte gegenüber der FTD: „Die Richtsatzsammlung kommt immer dann zum Einsatz, wenn die Finanzämter den Gewinnermittlungen der Steuerpflichtigen nicht trauen.“
Grundlage der Richtsätze sind demnach die Betriebsergebnisse zahlreicher geprüfter Unternehmen.
Sie enthielten neben Pausbeträgen für bestimmte Entnahmen – etwa bei Bäckereien oder Metzgereien – durchschnittliche Werte für den Roh- oder Reingewinn einer bestimmten Branche. So prüfe die Finanzverwaltung, ob der in einer Gewinnermittlung angegebene Rohgewinn zu diesen Richtsätzen passe.
Beim Neu-Kalkulieren agiert
der Fiskus oft übereifrig
Dies kann laut FTD sogar positive Folgen für den geprüften Betrieb haben, denn nicht selten werden so Schwachstellen aufgedeckt – wenn etwa Einkaufs- oder Personalkosten zu hoch sind. Andererseits ließen sich mit den Richtsätzen auch Steuersünder entlarven.
Häufiger komme es allerdings vor, dass der Fiskus beim Neu-Kalkulieren der Gewinne übereifrig sei und über das Ziel hinausschieße.
Betriebe lassen sich nicht
beliebig vergleichen
Der Hamburger Steuerberater Harald Voss erklärte gegenüber der FTD: „Die Richtsatzsammlung geht vom klassischen Normalbetrieb aus, die hier zugrunde gelegten Merkmale sind aber selten erfüllt.“
Voss weiter: „Betriebe lassen sich nicht beliebig vergleichen, sie unterscheiden sich vielmehr hinsichtlich Größe, Organisation und Einkaufsmöglichkeiten. Eine Pizzeria am teueren Hamburger Jungfernstieg verdient bei gleichem Wareneinsatz nun mal viel mehr als eine in solchen Stadtteilen, in denen sozial schwächere Kundschaft verkehrt.“
Steuerexperte Voss rät, Gewinnhinzuschätzung nur aufgrund der Richtsatzsammlung nicht hinzunehmen. „Mit eigenen Vergleichen und Begründungen für schlechte Gewinne in bestimmten Jahren hat man zumindest vor Gericht gute Chancen.“
Weitere Informationen:
www.mittelstand-direkt.de
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