Recht&Steuern
Genaue Formulierung verhindert Streit
Pachtvertrag: Die unterschiedlichen Pflichten von Pächter und Verpächter vor dem Abschluss klar benennen

Bei der Gestaltung des Vertrages darauf achten, dass letztendlich das festgeschrieben wird, was auch tatsächlich gewünscht wurde. Foto: Kauffmann Foto: Kauffmann
Im Wesentlichen gibt es drei Grundtypen, die teilweise sehr unterschiedliche Wirkungen haben. In der Praxis wird leider häufig nicht klar unterschieden, bzw. es werden einzelne Elemente aus diesen Vertragstypen gemischt, was einerseits schwierig ist und andererseits auch meistens nicht präzise gelingt. Dadurch sind nicht selten Streitigkeiten und eventuell auch teure Prozesse vorgegeben.
Der Unterschied der einzelnen Typen besteht grob gesagt darin, welche Rechte und Pflichten sich für beide Vertragstypen ergeben. Zum Beispiel, wer die Kosten tragen muss bei Reparaturen von mitgemieteten Maschinen oder ob vorgenommene Umbauten nach Vertragsende wieder zurückgebaut werden müssen und wer dann die Kosten trägt.
Teilweise haben die unterschiedlichen Vertragstypen auch Auswirkungen darauf, welche Werbemaßnahmen, wie beispielsweise Werbeschilder oder ähnliches, angebracht werden dürfen.
Vertragstypen
Im Groben ist zu unterscheiden zwischen:
1. Einer reinen Anmietung von Gewerberäumen. Hier ist sogar zu unterscheiden, ob in den Vertrag mit aufgenommen wurde, dass die Räume konzessionsfähig sind oder als reine Gewerberäume angemietet werden.
2. Die Anpachtung von voll ausgestatteten Räumen, d. h. mit Ladengeschäft und vollständiger Bestückung mit erforderlichen Maschinen.
3. Der Anpachtung eines bereits seit längerem bestehenden Gewerbebetriebes mit bestehendem Kundenstamm und sogar teilweise Übernahme des Namens oder ähnlichem.
Aus dieser Aufstellung wird deutlich, dass hier grundliegend unterschiedliche Verpflichtungen für Pächter und Verpächter gegeben sind. Bei der Vertragsgestaltung muss deshalb darauf geachtet werden, dass letztendlich Verträge zustande kommen mit den Inhalten, die auch tatsächlich gewünscht wurden.
Diese Unterschiede werden in einer kleinen Artikelserie aufgezeigt, welche die ABZ in den kommenden Ausgaben veröffentlichen wird.
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