Steuer & Recht

Gelber Schein am ersten Tag

Arbeitgeber darf gesetzliche 3-Tage-Frist verkürzen


München (p) Der Arbeitgeber kann von einem erkrankten Mitarbeiter die Vorlage des so genannten „Gelben Scheins“ bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Darauf weist die Gesellschaft für Wirtschaftsinformation (München) in ihrem aktuellen Beratungsbrief „Personal Tipp“ hin. Danach muss er sich keineswegs an die gesetzliche Regelung halten, wonach für die ersten drei Tage der Erkrankung keine ärztliche Bescheinigung beigebracht werden muss. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 3) räumt dem Arbeitgeber entsprechende Entscheidungsfreiheit ein. Allerdings sollte er aus Beweisgründen seine Anordnung schriftlich absichern – entweder gleich im Arbeitsvertrag oder aber später auch gegenüber bestimmten Mitarbeitern in einem Anschreiben. Diese sollten den Empfang des Schreibens am besten schriftlich bestätigen.

Egal, welche Frist innerbetrieblich gilt: Legt der Mitarbeiter die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vor, darf der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern.

Wird ein ordnungsgemäßer „Gelber Schein“ nachgereicht, muss der Arbeitgeber den einbehaltenen Lohn nachzahlen. Grundsätzlich aber gilt: Wer erkrankt, muss seinen Arbeitgeber davon unverzüglich unterrichten.


Artikel vom 27.01.2006
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