Steuer & Recht

Gehwege frei halten

Schneeräumpflicht unbedingt ernst nehmen


München (p). Sie lauert auf Schritt und Tritt: Die Unfallgefahr auf winterlich-rutschigen Gehwegen. Zuständig für die Schneeräumung ist die Gemeinde. „Meistens hat sie aber die Räumpflicht per Satzung an die Anlieger weitergegeben“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Und die wiederum reichen, sofern möglich, die Schneeschaufel ebenfalls gerne weiter – an ihre Mieter.

Das ist allerdings nur möglich, wenn Vermieter und Mieter dies beispielsweise durch eine Klausel im Mietvertrag vereinbart haben oder ein entsprechender Hinweis in der Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Nachträglich darf der Vermieter seinen Mieter übrigens nicht zum Schneeräumen verpflichten – es sei denn, der Mieter stimmt zu.

Für die Trittsicherheit der Passanten muss keineswegs der gesamte Gehsteig geräumt werden. Es reicht in den meisten Kommunen, wenn sich zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 Uhr bis 20 Uhr, eine Sicherheitsschneise von ungefähr 100 Zentimetern breit macht.

Geräumt werden muss der Gehweg am Grundstück und zum Haus sowie zu den Mülltonnen und den Parkplätzen. Bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen müssen die Räum- und Streumaßnahmen regelmäßig wiederholt werden, um möglichen Versäumnisanzeigen zu entgehen. Der Einsatz von umweltschädlichem Streusalz ist allerdings in vielen Kommunen verboten, weshalb man auf Lavagranulate, Sand oder Kies ausweichen sollte.

Wohnen mehrere Mietparteien im Haus, sollte die Schneelast ausgewogen verteilt werden. Übrigens: Die weit verbreitete Ansicht, dass nur die im Erdgeschoss wohnenden Mieter für den Winterdienst zuständig seien, ist falsch.

„Wer tagsüber nicht räumen kann, muss sich vertreten lassen, denn die Richter stellen hohe Anforderungen an die Räumpflicht“, so die D.A.S. Rechtsexpertin. Deswegen lieber einmal mehr zum Schneeschieber greifen und mit Sand und Asche glatte Stellen entschärfen! Erfüllt der Mieter nämlich seine Räumpflicht nicht, haftet er für daraus entstehende Schäden. Aber auch der Vermieter kann sich nicht vollständig aus seiner Verantwortung lösen, denn auch er ist für den ordnungsgemäßen Winterdienst zuständig.

www.das-rechtsportal.de


Artikel vom 20.12.2007
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