Recht_Steuern

Gefährliche Dachlasten

Schnee- oder eisbedeckte Fahrzeuge gefährden nachfolgenden Verkehr / Halter könnte mitverantwortlich sein


Von Mélanie Scheuermann

Grundsätzlich halte ich Autobahnen für sicher, naja, wenn die Raser und Drängler nicht wären. Dies setzt aber voraus, dass alle Verkehrsteilnehmer § 1 der Straßenverkehrsordnung beachten, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Genau damit nahm es aber neulich auf der Autobahn der vor mir fahrende Kleintransporter bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht so genau. Der Fahrer hatte die Dachfläche des Transporters nicht vom Eis befreit. Es kam wie es kommen musste: Bei voller Fahrt löste sich eine Eisplatte und nur ein gewagtes Brems- und Lenkmanöver meinerseits verhinderte, dass die Eisplatte meine Frontscheibe zerschlug. Sekunden der Angst. Die Platte traf meine Motorhaube und es knallte heftig. Davon merkte der Fahrer des Transporters nichts. Ich gab Gas und fuhr links neben den Transporter. Heftig gestikulierend deutete ich dem Fahrer an, an der nächsten Ausfahrt mit mir abzufahren. Was denn los sei, fragte er mich. Natürlich hatten Fahrer und Beifahrer, die kurz vor Feierabend tief ins Gespräch vertieft waren, nichts von meinem Kampf mit der Eisplatte bemerkt. Wütend erklärte ich ihnen, dass ihr Verhalten kein Kavaliersdelikt gewesen war.

Fahrer und Halter verantwortlich

Es wäre ihre Pflicht gewesen, den Transporter sorgfältig von Schnee- und Eisresten zu befreien. Konkret heißt es nämlich: Verliert ein Fahrzeug – egal ob Pkw, Lkw oder Anhänger, während der Fahrt Schneereste oder Eisstücke, so liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor. Nach § 23 I StVO ist der Fahrzeugführer für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. Wird dabei jemand behindert oder geschädigt, kommt § 1 II StVO zusätzlich zum Tragen und das Strafmaß verschärft sich. Nicht zuletzt in den Medien ist in diesen Tagen häufig von verletzten Personen auf Grund von Lkws/Pkws herunterfallenden Eisscheiben berichtet worden. Werden also Personen verletzt oder sogar getötet, ist dies ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Nach § 229 kommt bei der Verletzung von Personen eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Stirbt die Person infolge des Einschlags, ist es sogar eine Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.

Aber nicht nur der Fahrer kann sich vor dem Richter wiederfinden. Eine Halterverantwortlichkeit ergibt sich nach § 31 II StVZO. Dies setzt allerdings voraus, dass der Halter von dem Zustand des Fahrzeugs Kenntnis haben muss.

Hinzu kommt noch die zivilrechtliche Haftung, der der Halter des Fahrzeugs ausgesetzt ist, ohne dass er sich entschuldigen kann. Er haftet allein aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und da kann bei der Tötung eines gutverdienenden Familienvaters schnell eine Summe zusammenkommen, die die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung überschreitet.

Sollten auch Sie Auslieferungsfahrzeuge haben, ist stets daran zu denken, dass der Unternehmer nach den entsprechenden Vorschriften, z.B. Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit (BetrSichV) und zur Unfallverhinderung und Arbeitssicherheit dadurch verpflichtet ist, indem er seine Fahrer unterweisen muss. Hierzu gehört auch das Entfernen von gefährlichen Dachlasten.

Natürlich dürfen Sie sich und Ihre Mitarbeiter nicht gefährden, indem Sie einfach über eine Leiter auf das Transporterdach klettern, die Ihnen dann vielleicht wegrutscht:

Wenn es möglich ist, nutzen Sie einen überdachten Parkplatz.

Bei Planenaufbauten kann vor Fahrtantritt von innen mit Besen oder ähnlichem gegen die Abdeckplatte des Aufbaus gedrückt werden.

Nutzen Sie auch die Angebote von Tankstellen und Rastplätzen.


Artikel vom 10.02.2010
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