Lebensmittelrecht
GVO-Kennzeichnungsschwelle
Brüssel (age). Zufällige Verunreinigungen von Lebensmitteln mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) müssen bis zu einer Konzentration von 0,9 Prozent auch dann nicht kenntlich gemacht werden, wenn es sich dabei um Säuglingsnahrung handelt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) soeben in einem Vorabentscheidungsverfahren klar gestellt. Der EuGH wies darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht ohnehin nur das In-Verkehr-Bringen jener GVO erlaube, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bergen würden. Der Vorsorgegrundsatz greife nur dann, wenn ein Risiko für die menschliche Gesundheit bestehe.
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