Steuer & Recht
Fristlos wegen Beleidigung
Recht auf freie Meinungsäußerung hat Grenzen
Alsbach-Hähnlein (jlp). Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder dessen Vertreter oder von Arbeitskollegen können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt zum einen weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Zum anderen ist dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet, sondern wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Zwar können die Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und an den betrieblichen Verhältnissen, gegebenenfalls auch überspitzt und polemisch, äußern. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die unter anderem zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber dagegen nicht hinnehmen.
Artikel vom 23.08.2007
Weitere Nachrichten aus Praxis vom 23.08.2007:
Auf die Kunden zu gehen
Im Zeichen des Butterbrots
Softig zarter Butter-Cake
Backwaren aus Graeffshop
Große TK-Gebäckvielfalt
Gebrauchte Software
Mit Planeten rühren und kneten
Tourierte Gebäcke
Wertschöpfung und Marketing bei Feingebäck
Technologie und Technik für tourierte Gebäcke

RSS

Zur Bildergalerie "Backkongress 2011"