Steuer & Recht

Fristen nicht zu kurz fassen

Zwei-Monats-Frist in Formularverträgen ist rechtswidrig


Stuttgart (p). Klauseln in Formulararbeitsverträgen, in denen festgelegt ist, dass Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen, sind unwirksam. Eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung sei unangemessen kurz, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (BAG v. 28.09.2005, Az.: 5 AZR 52/05).

Im vorliegenden Fall stritt ein Fleischermeister mit seinem Arbeitgeber um die Vergütung von Überstunden. Diese Überstunden hatte der Fleischermeister über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenarbeitsstunden und seine vertragliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus erbracht. Nach dem zu Grunde liegenden Formulararbeitsvertrag sollten die Überstunden durch das Gehalt abgegolten sein. Ferner enthielt der Vertrag eine Klausel, wonach alle Ansprüche, die nicht schriftlich binnen zwei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht würden, verfallen sollten.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte jetzt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm, wonach der Arbeitgeber die eingeklagten Überstunden bezahlen muss. Nach Meinung des Gerichts betreffe die Abgeltungsvereinbarung allenfalls die gesetzlich zulässigen Überstunden. Ob eine solche Abgeltung von Überstunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit überhaupt zulässig ist, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da insofern keine Überstundenvergütung eingeklagt war. Für darüber hinausgehende Arbeit hätten Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vereinbarung getroffen. Der Arbeitnehmer kann, auch wenn er über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus arbeitet, dafür eine Vergütung verlangen.

Darüber hinaus sei die im Vertrag vereinbarte Zwei-Monats-Frist nicht mit dem Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts vereinbar und schränke Rechte, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergäben, unzulässig ein. Alle formularmäßigen Vereinbarungen unter drei Monaten seien für eine erstmalige Geltendmachung unangemessen kurz, so die BAG-Richter. Arbeitsverträge müssen sich künftig an dieser Grundsatzentscheidung messen lassen.


Artikel vom 21.10.2005
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