Steuer & Recht

Finanzamt muss die Zustellung beweisen

Dreitagesfrist verlängert sich auf nächsten Werktag, wenn Fristende ein Sonntag ist


Stuttgart (p). Wer seine Rechte gegenüber dem Finanzamt wahren will, muss bestimmte Fristen einhalten. So kann beispielsweise gegen einen Steuerbescheid nach dessen Bekanntgabe nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Einspruch eingelegt werden. Nach § 122 Abgabenordnung gilt ein Steuerbescheid, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn er nicht zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifelsfall muss das Finanzamt die Zustellung des Bescheids und den genauen Zeitpunkt seines Zugangs nachweisen.

Wie diese Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Ende der Dreitagesfrist auf einen Sonnabend fällt, war Gegenstand eines vor dem Finanzgericht des Landes Brandenburg geführten Rechtsstreits. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt einen Steuerbescheid am 10.7.2001 erlassen und am gleichen Tag zur Post gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.8.2001 per Telefax Einspruch eingelegt. Nach Ansicht der Finanzbehörde einen Tag zu spät, da die Rechtsbehelfsfrist am 13.8.2001 geendet hat. Die Steuerrichter waren anderer Ansicht und gaben der erhobenen Klage statt. Nach der Überzeugung des Gerichts hatte die Sekretärin glaubhaft versichert, den Steuerbescheid erst am Montag, den 16.8.2001 morgens aus dem Briefkasten entnommen zu haben. Der somit am Sonnabend, den 14.7.2001 zugegangene Steuerbescheid gilt daher, wie der Senat feststellte, am Montag, den 16.7.2001 als bekannt gegeben.

Der Bescheid ist zwar bereits am Sonnabend, den 14.7.2001 in den Briefkasten eingeworfen worden. Da aber in dem Büro wie allgemein üblich am Sonnabend nicht gearbeitet wurde, konnte der Steuerbescheid bei normalem Geschäftsverkehr erst am Montag, den 16.7.2001 zur Kenntnis genommen werden. Eine Verpflichtung, den Briefkasten für Verwaltungszwecke auch an Sonnabenden zu leeren, lehnten die Richter ausdrücklich ab. Das Finanzgericht sieht sich mit dieser Auslegung im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Wie dieses mehrfach entschieden hat, verlängert sich die Dreitagesfrist bis zum nächsten Werktag, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt

(Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 7.9.2004, 6 K 2047/02, Revision eingelegt).


Artikel vom 29.09.2005
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