Aus- & Weiterbildung
Fettglasur mit Kennzeichnung
Karlsruhe (biv). Mit der Änderung der Leitzsätze für Feine Backwaren vom 23.01.2003 wurde der Satz „Mit Schokoladearten verwechselbare Überzüge werden auch bei Kenntlichmachung nicht verwendet“ gestrichen.
Bisher durften bestimmte Backwaren (z. B. Oblatenlebkuchen, Sachertorte, Baumkuchen, Dominosteine, Printen, Nuss- und Mandelmakronen, Biskuit, Florentiner oder Nussknacker) auch bei Kenntlichmachung der Verwendung von Fettglasur nicht in den Verkehr gebracht werden. Gemäß der Kommentierung in Lebensmittelrecht von Walter Zipfel hat die Änderung zur Folge, dass ein mit Fettglasur hergestelltes Spitzenerzeugnis auch bei ausreichender Kenntlichmachung der Verwendung einer derartigen mit Schokoladearten verwechselbaren Glasur verkehrsfähig ist. Dementsprechend sind alle vorangegangenen Urteile zur Verwendung von Fettglasur (z. B. das „Sachertortenurteil“ des BayObLG hinsichtlich der Mitverarbeitung einer Fettglasur) überholt.
Danach war eine Sachertorte auch bei Kenntlichmachung der Verwendung einer kakaohaltigen Fettglasur nicht verkehrsfähig. Jetzt ist eine mit Fettglasur und nicht mit Schokolade überzogene Sachertorte bei ausreichender Kenntlichmachung der Abweichung verkehrsfähig.
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