Service

Felsbrocken neben der Zufahrt


München (jlp). Der Firmenparkplatz eines Ladengeschäftes, der allen Kunden zur kostenlosen Benutzung offen steht, muss verkehrssicher sein. Diese Verkehrssicherungspflicht ist auch dann erfüllt, wenn etwa 50cm neben dem Zufahrtsweg Felsbrocken abgestellt werden, um die dort platzierten Pflanzen zu schützen.

Von einem Parkplatznutzer kann verlangt werden, dass er diese Findlinge sieht und dass er deren Lage zum Zufahrtsweg einschätzen kann. Der Parkplatzinhaber muss nicht damit rechnen, dass der Pkw-Fahrer die Zufahrt verlässt. Schadenersatzansprüche stehen dem Pkw-Fahrer somit nicht zu.

Urteil des Amtsgerichts München, Az. 232C37976/05


Artikel vom 11.11.2008
Drucken 

Weitere Nachrichten aus Praxis vom 11.11.2008:

Erfolgreich positioniert
PraxisTipp
Auf wesentliche Betriebsgrundlagen kommt es an
Französischen Bäckern Vollkorn schmackhaft gemacht
Marketingaktion wird zum Bumerang
Finanztipp: Zweifelhafte Sicherheitenforderungen
Ein Stück vom Weltrekord-Lebkuchenherz
Kampagne gegen den Hunger
Sieden mit System
Gut vorbereitet zur Bank

Kommentare

Aktuelle Meldungen aus Praxis


Abonnenten Bereich



Hilfe




Rezept der Woche

Tomaten-Brötchen
Rezept der Woche Gebäck mit Haferkleie und getrockneten Tomaten mehr ...




ABZ Newsletter

Nutzen Sie als Abonnent kostenlos unseren wöchentlichen Informationsdienst per E-Mail.

Jetzt anmelden!