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Felsbrocken neben der Zufahrt
München (jlp). Der Firmenparkplatz eines Ladengeschäftes, der allen Kunden zur kostenlosen Benutzung offen steht, muss verkehrssicher sein. Diese Verkehrssicherungspflicht ist auch dann erfüllt, wenn etwa 50cm neben dem Zufahrtsweg Felsbrocken abgestellt werden, um die dort platzierten Pflanzen zu schützen.
Von einem Parkplatznutzer kann verlangt werden, dass er diese Findlinge sieht und dass er deren Lage zum Zufahrtsweg einschätzen kann. Der Parkplatzinhaber muss nicht damit rechnen, dass der Pkw-Fahrer die Zufahrt verlässt. Schadenersatzansprüche stehen dem Pkw-Fahrer somit nicht zu.
Urteil des Amtsgerichts München, Az. 232C37976/05
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