Steuer & Recht

Fehlverhalten des Fahrpersonals

Versicherung kann unter Umständen Regressanspruch an Versicherungsnehmer stellen


Rellingen (bkv). Wenn Ihr Fahrer mit dem Auslieferungs- oder Verkaufswagen einen Verkehrsunfall (mit)verursacht, kommt es zunächst zu einer Regulierung des Schadens durch Ihre Versicherung. Die Versicherung wird Sie jedoch unter Umständen als Versicherungsnehmer in Regress nehmen, sofern Sie – beispielsweise durch die Auswahl eines „trinkfreudigen“ Fahrers - gegen die Bedingungen des Versicherungsvertrages verstoßen haben.

Grundsätzlich genießt der Versicherungsnehmer unabhängig vom Fehlverhalten eines Dritten (z. B. des Fahrers) Versicherungsschutz. In Ausnahmefällen wird der Versicherungsnehmer aber so behandelt, als ob er selbst gegen den Versicherungsvertrag verstoßen hat. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen kann (i.d.R. bis zu 5000 Euro). Fälle zu einer „Regresssituation“ führen können:

– Schwarzfahrklausel (Beispiel: Der unzuverlässige Geselle nutzt das Firmenfahrzeug zum wiederholten Male für vom Arbeitgeber untersagte Privatfahrten und verursacht hierbei einen Unfall);

– Führerscheinklausel (Beispiel: Der für Auslieferungsfahrten zuständige trinkfreudige Mitarbeiter verliert die Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdeliktes. Er fährt weiterhin Ware aus und verursacht einen Unfall);

– Fahruntüchtigkeitsklausel (Beispiel: In der Bäckerei ist bekannt, dass der für das Ausfahren der Ware zuständige Geselle morgens zum Frühstück bereits Alkohol konsumiert. Er verursacht im Zustande absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall).

Tipp: Bei sich aufdrängenden Anhaltspunkten für die Unzuverlässigkeit eines Fahrers müssen umgehend Vorkehrungen getroffen werden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages muss man sich die gültige Fahrerlaubnis zeigen lassen. Es ist sinnvoll eine Kopie der Fahrerlaubnis zur Personalakte zu nehmen. Man darf dann nach Auffassung der Rechtsprechung auf den Fortbestand der Fahrerlaubnis vertrauen und muss sie sich im Regelfall nicht erneut vorzeigen lassen.


Artikel vom 02.11.2006
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