Steuer & Recht

Fehler konkret beweisen

Azubi trägt Beweislast bei Anfechtung der Ausbildung


Bonn (p). Ausbildungsordnungen sind mit zahlreichen und komplizierten Vorgaben geradezu voll gestopft. Ausbilder, Auszubildende und sogar Prüfungsausschüsse verzweifeln manchmal fast daran.

Denn in der Praxis kann einfach nicht jeder Aspekt zu 100 Prozent abgearbeitet werden.

Fällt ein Azubi dann später durch die Abschlussprüfung, könnte er seinem Ausbilder möglicherweise vorwerfen, er wäre in seinem Betrieb nur unzureichend ausgebildet worden.

Und das ist keinesfalls abwegig: Denn es besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass ein Ausbilder wegen einer unzureichenden Ausbildung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG 2005).

Allerdings muss der Auszubildende dann konkret nachweisen können, dass er die Prüfung gerade wegen des Auslassens bestimmter Ausbildungsinhalte nicht bestanden hat. Ihn trifft dabei die volle Darlegungs- und Beweislast. Die bloße Behauptung, die Ausbildung sei mangelhaft gewesen, genügt dieser Anforderung nicht (LAG Rheinland-Pfalz, 6.7.2005, 9 Sa 842/04).


Artikel vom 09.02.2006
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