Steuer & Recht

Fahrtkosten gehören dazu

Betrieb muss Kosten für Ausbildungsmaßnahmen tragen


Rellingen (bkv). Kosten für Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Betriebsstätte stattfinden sind vom Ausbilder zu zahlen. Dies gilt, sofern erst durch diese Maßnahmen die Erfüllung der Ausbildungspflicht gewährleistet ist. Die Rechtssprechung unterscheidet hier zwischen Kosten, die aufgrund der Teilnahme am Berufsschulunterricht entstehen und solchen Kosten, die aufgrund von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (ÜBA-/Ülu-Lehrgänge) entstehen. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sind Maßnahmen, die in einer Ausbildungsordnung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen geregelt werden und die berufliche Ausbildung vervollständigen. Aus diesem Grund besteht hier die Kostentragungspflicht beim Ausbildungsbetrieb. Dazu gehören die Kosten der Ausbildungsmaßnahme als solche einschließlich des anteiligen Verpflegungsmehraufwandes sowie Kosten für notwendige Übernachtungen und die Fahrtkosten zum Erreichen des Ortes, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. Die Fahrtkosten werden insoweit erstattet, als sie die üblichen Fahrtkosten des Auszubildenden zu seiner regulären Ausbildungsstätte übersteigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.2.2000, Az: 21 Sa 39/99)



Artikel vom 28.07.2005
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