Steuer & Recht

Ersthelfer sollten auf dem Laufenden sein

Bei Überprüfung muss Ausbildungsstand und Mitarbeiteranzahl nachgewiesen werden


Rellingen (bkv). Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) sieht vor, dass Betriebe mit 2 bis 20 Angestellten einen Mitarbeiter; Verwaltungsbetriebe mit mehr als 20 Beschäftigten fünf Prozent Ihrer Mitarbeiter und sonstige Betriebe zehn Prozent ihrer Mitarbeiter zum Ersthelfer ausbilden lassen müssen. Die Erstunterweisung umfasst 16 Unterrichtsstunden, die Wiederholungsunterweisungen (alle 2 Jahre) umfasst 8 Unterrichtsstunden.

Es obliegt dem Unternehmer, einen geeigneten Ersthelfer auszuwählen, wobei zu beachten ist, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeiten genügend Ersthelfer anwesend sein müssen.

Es ist zu empfehlen, die Bestellung schriftlich vorzunehmen und einen entsprechenden Vermerk in die Personalakte aufzunehmen. Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer Ersthelfer werden, bei dem nicht gravierende körperliche oder psychische Gründe dagegen sprechen. Dabei sollte auch an die verschiedenen Personengruppen im Betrieb gedacht werden, wie z.B. der Unternehmer selbst (in kleinen Betrieben oft eine gute Lösung), Männer und Frauen, ausländische Arbeitnehmer und Führungskräfte.

Die Berufsgenossenschaften fördern die Ausbildung der Ersthelfer. Die Teilnahmegebühren für den Erste-Hilfe-Lehrgang und das Erste-Hilfe-Training übernimmt die BGN. Die jeweiligen Ausbildungsträger, die von der BGN ermächtigt sein müssen (z.B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oder Malteser Hilfsdienst (MHD, siehe auch www.bg-qseh.de), rechnen direkt mit den BGN ab. Die restlichen Kosten (z. B. Entgeltfortzahlung, Fahrkosten) trägt der Unternehmer.

Wichtig ist, dass nur die von den ermächtigten Stellen bescheinigten Ausbildungsbescheinigungen im Falle einer Überprüfung den Vorgaben Stand halten.

Wenn der Unternehmer seine Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, können ihm daraus unangenehme rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder ein Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte ein Beschäftigter aufgrund mangelhafter oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, hat dies auch strafrechtliche Konsequenzen – bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.

Bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe im Unternehmen steht Ihnen natürlich auch Ihre zuständige Aufsichtsperson bei der BGN zur Verfügung.


Artikel vom 16.06.2005
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