Steuer & Recht
Erst anderen Platz suchen
Die Änderungskündigung hat Vorrang
Witten (ott). Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen will, spricht er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Dabei handelt es sich um die sogenannten Beendigungskündigung.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitgerichts vom 21.4.2005 – 2 AZR 132/04 – kommt die Beendigungskündigung aber nicht generell in Frage. Sie ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Dann ist eine Änderungskündigung vorzunehmen, die zur inhaltlichen Änderung des Arbeitsvertrages führen soll.
Wird gleich die Beendigungskündigung ausgesprochen, ist sie sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist. Die Beendigungskündigung ist unverhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb weiterbeschäftigt werden kann.
Diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten. Das Angebot kann lediglich in Extremfällen (z.B. offensichtlich unterwertige Beschäftigung) unterbleiben.
Der Arbeitgeber kann Angebot und Kündigung miteinander verbinden, indem er ohne vorherige Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer sofort eine Änderungskündigung ausspricht.
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