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Erlaubtes auch versichert?

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift im Allgemeinen bei Unfällen im betrieblichen Umfeld: Aber es gibt Sonderfälle


Mannheim (p). Unfälle während der Arbeitszeit sind in der Regel Arbeitsunfälle und damit BG-versichert. Allerdings ist das nicht automatisch so. Es hängt nämlich davon ab, inwiefern sich die Tätigkeit, bei der es zum Unfall kam, auf den betrieblichen, versicherten Bereich zurückführen lässt oder nicht. Birgit Löwer-Hirsch vom Fachbereich Rehabilitation der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) hat einige Fälle zusammengestellt, die die Abgrenzungen zwischen versicherter und nicht versicherter Tätigkeit aufzeigen.

Arbeitskleidung

Das An- und Auskleiden bzw. Umziehen von Kleidung gehört grundsätzlich zum privaten Bereich und ist nicht BG-versichert. Nur wenn die Arbeit im Betrieb eine besondere Kleidung erfordert, besteht beim An- und Auskleiden sowie Umziehen Versicherungsschutz. Und ebenfalls nur in Ausnahmefällen versichert ist, wer nach der Arbeit auf dem Weg zum Einkauf von Arbeitskleidung verunglückt, z.B. die Verkäuferin, die einen weißen Kittel besorgen muss.

Arztbesuch

Wer wegen eines nicht unfallbedingten Leidens zum Arzt geht und auf dem Weg dorthin verunglückt, steht nicht unter Versicherungsschutz. Der Arzt- bzw. Ambulanzbesuch liegt hier im eigenen Interesse. Ausnahme: Der Unternehmer hat ein Interesse daran, dass der Mitarbeiter sofort behandelt wird, damit er seine Arbeit im Betrieb noch während der laufenden Arbeitsschicht wieder aufnehmen kann.

Mitarbeiter, die sich aufgrund von Arbeitsschutz- oder Hygienevorschriften ärztlich untersuchen lassen, sind während der Untersuchung und auf dem Weg dorthin versichert.

Ausstellungen/Messen

Der Besuch einschlägiger Ausstellungen und Messen auf Anweisung der Betriebsleitung ist eine dem Betrieb zuzurechnende Tätigkeit – also versichert.

Betriebsausflug und Betriebsfest

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern usw. sind BG-versichert. Vorausgesetzt, sie dienen dem Zweck, die Verbundenheit zwischen Geschäftsleitung und Angehörigen des Unternehmens zu erhalten oder zu vertiefen. Veranstalter muss der Arbeitgeber/die Geschäftsleitung sein. Oder z. B. eine vom Betriebsrat organisierte Veranstaltung muss vom Arbeitgeber gebilligt werden. Versichert sind auch Veranstaltungen einzelner Abteilungen, wenn es die Größe des Unternehmens nicht ermöglicht, eine gemeinsame Veranstaltung durchzuführen. Nicht versichert sind dagegen private Feiern, z.B. anlässlich eines runden Geburtstags eines Kollegen – auch dann nicht, wenn das Unternehmen die Feier billigt.

Fahren eines kranken Kollegen

Wer einen Kollegen, dem z.B. schlecht geworden ist, nach Hause oder zum Arzt fährt, ist BG-versichert. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber oder ein Beauftragter hat es angewiesen bzw. erlaubt.

Körperreinigung

Waschen oder Duschen nach Arbeitsende in den vom Unternehmer bereitgestellten Räumlichkeiten sind dann versichert, wenn die Notwendigkeit der Körperreinigung aus der betrieblichen Tätigkeit resultiert. Mitarbeiter der Lebensmittelbranche, die sich aufgrund von Hygienevorschriften öfter die Hände waschen müssen, sind dabei versichert.

Krank – früher wieder zur Arbeit

Wenn sich nach einer Erkrankung der Gesundheitszustand schneller bessert als vom behandelnden Arzt prognostiziert, dann kann man seine Arbeit auch früher – als in der Krankmeldung vermerkt – wieder aufnehmen. Es besteht dann natürlich auch wieder Versicherungsschutz. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man seine frühzeitige Rückkehr dem Arbeitgeber/Vorgesetzten ankündigen. Nicht BG-versichert ist dagegen, wer sich während der Krankschreibung lediglich im Betrieb aufhält, weil er z.B. Kollegen besucht.

Neckerei, Scherz, Streit

Auch das passiert im Arbeitsalltag: Aus einer anfänglichen Spielerei oder Neckerei entsteht eine Auseinandersetzung bis hin zur Tätlichkeit. Entwickelt sich ein solcher Streit aus der betrieblichen Tätigkeit heraus, dann gilt ein dabei eintretender Unfall als Arbeitsunfall. Das ist z.B. der Fall, wenn es wegen einer Beanstandung der Arbeitsleistung oder Nichteinhaltung der Arbeitszeit zum Streit kommt. Oder auch wenn sich Mitarbeiter wegen der Benutzung bestimmter Betriebseinrichtungen oder Handwerkzeuge streiten. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn es bei dem Streit um private Belange geht, wie etwa den Verdacht des Ehebruchs. Auch kein Versicherungsschutz besteht, wenn bei einer Spielerei oder Neckerei vorsätzlich eine Betriebseinrichtung benutzt und dadurch jemand verletzt wird, z.B. durch einen unter hohem Druck stehenden Wasserschlauch.

Die Arbeitspause in der Arbeitsstätte steht im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Deshalb ist man während der Arbeitspause gegen die mit dem Betrieb zusammenhängenden Gefahren versichert – auch wenn man sich in dieser Zeit einer privaten Tätigkeit wie Zeitunglesen widmet.

Spaziergänge außerhalb des Betriebsgeländes sind nur dann versichert, wenn sie wegen einer besonderen psychischen oder physischen Belastung der Arbeit zur Erholung notwendig sind. In diesem Fall sichert der Spaziergang die Weiterarbeit und dient dem betrieblichen Interesse.

Rauchen in der Pause

In vielen Unternehmen herrscht Rauchverbot. Die Mitarbeiter müssen zum Rauchen einen speziellen Raucherbereich aufsuchen oder im Freien rauchen. Das Rauchen ist – ebenso wie Essen und Trinken – eine eigenwirtschaftliche, d. h. private und damit unversicherte Tätigkeit. Verletzt sich jemand während einer Raucherpause, so ist er nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Auch die Wege zu Raucherbereichen oder ins Freie sind nicht versichert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Raucherbereich mit oder ohne Genehmigung des Arbeitgebers aufgesucht wird.

Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn wegen des Rauchverbots der Arbeitsplatz verlassen werden muss. Die Wege zum Rauchen sind anders zu beurteilen als die Wege zum Essen. Essen ist – im Gegensatz zum Rauchen – ein zwingendes, zum Lebenserhalt notwendiges Bedürfnis. Die Entscheidung zu rauchen ist eine rein persönliche Entscheidung des Arbeitnehmers.

Trunkenheit am Arbeitsplatz

Kein Versicherungsschutz bei Volltrunkenheit. Denn: Der Arbeitnehmer ist nicht mehr in der Lage, die versicherte Tätigkeit auszuüben. Es besteht aber ebenfalls kein Schutz gegen Unfälle, die mit der Trunkenheit in keinem direkten Zusammenhang stehen.

Hat der Unternehmer oder sein Vertreter den Arbeitnehmer angewiesen, den Arbeitsplatz umgehend zu verlassen, und folgt dieser der Anweisung nicht, so befindet er sich auf eigenes Risiko im Betrieb. Bei sonstiger Trunkenheit ist zu prüfen, ob die Trunkenheit alleinige Ursache des Unfalls war. Wenn ja, dann besteht kein Versicherungsschutz.

Kommt es wegen Alkoholgenusses auf dem Arbeitsweg zum Unfall, dann geht der Versicherungsschutz schnell verloren. Und zwar dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Verkehrsteilnehmer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Bei 1,1 Promille ist der Rechtsprechung zufolge absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen.

Auch ein Beifahrer verliert den Versicherungsschutz, wenn er wissentlich im Fahrzeug eines volltrunkenen und somit absolut verkehrsuntüchtigen Fahrers mitfährt. Verursacht ein betrunkener Beifahrer einen Unfall, weil er z.B. ins Lenkrad greift, so ist nur der Beifahrer nicht versichert.

Überschreitung der Arbeitszeit

Die Arbeitszeit in Deutschland ist durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Danach darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten, sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer über die tägliche Höchstarbeitszeit hinaus tätig ist. Wesentlich hierbei ist, dass der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt Tätigkeiten ausführt, die dem Unternehmen dienen sollen.

Informationen:

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten,

Rehabilitation

Tel. 0621 4456 1547

E-Mail: rehabilitation@bgn.de


Artikel vom 24.03.2010
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