Steuer & Recht

Erkundigungen vor Miete

Mieter muss sich vor Vertragsschluss selbst informieren


Witten (ott). Nach Abschluss eines Mietvertrages für eine Bäckerei meinte der Betriebsinhaber, der Vermieter hätte ihn über die vorangegangene Situation aufklären müssen. Er machte dem Vermieter den Vorwurf einer Treuepflichtverletzung.

Eine Verpflichtung des Vermieters zur ungefragten Aufklärung über negative Umstände besteht jedoch grundsätzlich nicht, d.h. nur in außergewöhnlichen Fallgestaltungen.

Sonst ist es Sache des Mietinteressenten, den Vermieter nach den näheren Umständen hinsichtlich des Mietobjekts zu fragen. Er kann auch entsprechende Erkundigungen in der Nachbarschaft einziehen. Dies ist nicht besonders außergewöhnlich oder besonders umständlich, weil solche Erkundigungen als üblich und normal anzusehen sind.

Gibt der Vermieter jedoch eine bewusst unrichtige (auch ungefragte) Auskunft, kann dieses Verhalten für eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses sein.

Wenn der Vermieter aber bei den Vertragsverhandlungen nur erklärt hat, die geschäftliche Tätigkeit des Vormieters wäre rentabel gewesen und der Mietinteressent diese Erklärung so entgegennimmt, fällt sie in seine Risikosphäre. Der Mieter von Geschäftsräumen kann also im Regelfall nicht vorzeitig das Mietverhältnis kündigen, wenn sich seine geschäftliche Tätigkeit als unrentabel herausstellt (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.6.2005 – I – 24 U 85/05 –).


Artikel vom 02.03.2006
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