Steuer & Recht

Entfernungspauschale ist ein Tagesbetrag

Bundesfinanzhof: Abrechnung nach Tagen bringt Vorteil bei der Steuer


Stuttgart (p). Sie ist wieder einmal im Gerede, die seit 2001 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltende Entfernungspauschale. Etlichen Betroffenen ist der Kilometerbetrag von 30 Cent bei PKW-Nutzung zu gering. Andere, vorwiegend Politiker, wollen die Entfernungspauschale ganz streichen, um damit andere Staatsausgaben zu finanzieren.

Solange es sie noch gibt, wirft auch die zur Vereinfachung gedachte Entfernungspauschale in der Praxis etliche Fragen auf. Wie die, ob ein Arbeitnehmer, der an einigen Tagen öffentliche Verkehrsmittel benutzt und für den Rest des Jahres auf seinen PKW zurückgreift, die tatsächlichen höheren Kosten für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel und für die übrigen Tage die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann.

So wie im Falle von Franz Z. Er benutzte für die Fahrt zu seiner zehn Kilometer entfernten Arbeitsstätte zunächst den eigenen Pkw. Nach einem Umzug fuhr er für die restlichen Tage im Jahr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner nunmehr nur noch fünf Kilometer entfernten Firma. Dafür entstanden ihm – trotz der geringeren Entfernung – höhere Kosten als bei Ansatz der Entfernungspauschale. Das Finanzamt erkannte die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht an und setzte auch für die restlichen Tage des Jahres nur die Entfernungspauschale an.

Und genau das war falsch, wie sich jetzt die Behörde vom Bundesfinanzhof (BFH) sagen lassen musste (AZ: VI R 40/04). Der BFH war der Meinung, dass die Prüfung, ob die für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich aufgewendeten Fahrkosten höher sind als der nach der Entfernungspauschale berechnete Betrag, für jeden einzelnen Arbeitstag vorzunehmen sei und nicht bezogen auf das Kalenderjahr. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Entfernungspauschale „für jeden Arbeitstag“ berechnet werden soll. Demnach handele es sich bei der Entfernungspauschale nicht um einen Jahresbetrag oder die Jahressumme aller einzeln ermittelten Tagesbeträge, sondern um einen Tagesbetrag. Dem stehe auch die Einführung einer jährlichen Höchstgrenze der abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (von derzeit 4500 Euro) nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe diese Begrenzung im Wesentlichen aus umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen eingeführt. Es ginge ihm darum, eine Gleichheit im Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern herzustellen und die Ausgangslage für den öffentlichen Personennahverkehr zu verbessern. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die tatsächlichen Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erst dann angesetzt werden dürften, wenn sie die Summe sämtlicher im Kalenderjahr als Entfernungspauschale abziehbaren Beträge übersteigen.

In dem Verfahren ging es zwar unterm Strich nur um 38 Euro, die der Steuerzahler mehr anerkannt bekommen wollte (und bekam). Doch kann die Entscheidung des Bundesfinanzhofs – je nach persönlicher Situation – erheblich größere Auswirkungen haben.


Artikel vom 29.09.2005
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