Steuer & Recht

Einmaliges Fehlverhalten

Weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung


Hamm (hk). War ein Arbeitnehmer viele Jahre ohne Beanstandungen im Unternehmen tätig, rechtfertigt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Hamm ein einmaliges Fehlverhalten weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Im vom LAG entschiedenen Fall hatte sich ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit für einige Zeit auf der Toilette eingeschlossen. Bei einer Kontrolle bemerkte der Geschäftsführer, dass der spätere Kläger anscheinend auf der Toilette eingeschlafen war.

Gegen die auf Grund dieses Vorfalls ausgesprochene fristlose - hilfsweise ordentliche - Kündigung legte der Blechschlosser mit Erfolg Klage ein. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass der Arbeitgeber für seine Kündigungsgründe keinen Beweis angetreten habe. Unklar bleibe, ob der Kläger tatsächlich geschlafen oder sich lediglich wegen Magenproblemen zurückgezogen habe.

Im Übrigen sei zweifelhaft, ob das vom Arbeitgeber behauptete Fehlverhalten angesichts einer 18-jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit eine Kündigung rechtfertigen könne. Einem Auflösungsantrag des Mannes mit einer Abfindung in Höhe von 23.771 Euro gab das LAG dagegen statt (LAG Hamm; Az 15 Sa 463/04).


Artikel vom 28.07.2005
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