Steuer & Recht
Einkommenssteuer nutzen
Bildungsmaßnahme als Werbungskosten geltend machen
Berlin (zdh). Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können auch als Werbungskosten/Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Wenn ein Steuerpflichtiger noch keine Einnahmen erzielt, liegen gemäß § 9 EStG vorab entstandene Werbungskosten vor, sofern die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.
Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann hierbei bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Besucht daher eine Versicherungskauffrau, die nach dem Mutterschaftsurlaubs ihre frühere Tätigkeit nicht wieder aufnehmen konnte, Seminare der Gesellschaft für Gesundheitsberatung e.V. und erhält sie nach bestandener Prüfung das Recht, die Bezeichnung „Ärztlich geprüfte Gesundheitsberaterin“ zu führen, handelt es sich um eine dem Grunde nach beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme. Maßgebend ist allein, dass die erlangte Qualifikation auf die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gerichtet war. Die berufliche Veranlassung einer Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahme regelmäßig hängt auch nicht von der Länge des Zeitraums bis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit ab. Denn bei einer Berufsbildungsmaßnahme zur Vermeidung einer drohenden oder Beseitigung einer bereits bestehenden Arbeitslosigkeit kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass diese vorrangig der Erweiterung der Allgemeinbildung gedient hat (BFH v. 22.6.2006 – VI R 71/04).
Hinweis: Diese Entscheidung hat auch nach der steuerlichen Neuordnung der Ausbildungskosten ab 2004 Bestand, da es sich im konkreten Fall bei der Bildungsmaßnahme nicht um eine erstmalige Berufsausbildung handelte und das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 5 EStG nicht greifen würde.
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