Steuer & Recht

Eingeschlossen durch Hochwasser

Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer und Urlauber


München (p). Die Situation in den Hochwassergebieten war und ist erfahrungsgemäß angespannt.

Neben versicherungs-rechtlichen Problemen stellt sich auch die Frage: Ob Arbeitnehmer oder Urlauber, die wegen des Hochwassers festsitzen, ein arbeitsrechtliches Nachspiel zu befürchten haben, erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung in München: „Auf jeden Fall sollte man die Arbeitsverhinderung seinem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen“ rät. „Die Anzeige sollte möglichst vor Arbeitsbeginn durch Telefon, Telefax oder ähnliches erfolgen. Wer dies versäumt, fehlt unentschuldigt und riskiert schlimmstenfalls eine Abmahnung.“

Bei der Frage, ob der Arbeitnehmer trotz der Verhinderung Lohn bekommt, ist das Gesetz klar: Wer nicht arbeitet, bekommt auch keinen Lohn. „Denn liegt ein sogenanntes objektives Leistungshindernis vor, also zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle wegen des Hochwassers nicht erreichen kann, bekommt er kein Gehalt“, so die D.A.S -Rechtsexpertin.

„Solche Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Hochwasser oder Schneeglätte führen im deutschen Recht dazu, dass der Arbeitgeber von seiner Leistungspflicht befreit wird.“

Es empfiehlt sich aber immer, eine einvernehmliche, unkomplizierte und pragmatische Lösung anzustreben. Der Arbeitgeber darf aus Kulanzgründen natürlich den vollen Monatslohn zahlen und wird dies auch häufig tun, sofern sich die Ausfälle durch das Unwetter in Grenzen halten.

Und wie sieht die rechtliche Situation bei Urlaubern aus, die aufgrund des Hochwassers ihren Urlaub zwangsweise verlängern müssen?

„Urlauber müssen für die verlängerte Urlaubszeit ihren Resturlaub opfern oder falls dieser schon aufgebraucht ist, unbezahlten Sonderurlaub nehmen“, so die D.A.S. Juristin. Dem Arbeitgeber bleibt in solchen Fällen aber keine andere Wahl: Er muss der Urlaubsverlängerung zustimmen.

Weitere Informationen

www.das-rechtsportal.de


Artikel vom 15.09.2005
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