Steuer & Recht

Eine Belohnung erlaubt

Bei Jubiläumszuwendung keine betriebliche Übung


Erfurt (ke). Zahlt ein Unternehmen ausgewählten Mitarbeitern eine Jubiläumszuwendung, entsteht daraus keine betriebliche Übung für die anderen. Das haben Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden und die freiwillige Zahlung dieser Zuwendung an 8 von 230 Mitarbeitern in einem Zeitraum von 9 Quartalen für rechtens erklärt.

Ein Mitarbeiter verlangte von seinem Arbeitgeber eine Jubiläumszuwendung in Höhe von rund 600 Euro, nachdem 6 seiner Kollegen im Jahr 2000 und 2 weitere im Jahr 2002 eine solche Zuwendung für ihr 25-jähriges Dienstjubiläum erhalten hatten. Im April 2002 beging auch der klagende Mitarbeiter sein 25-jähriges Dienstjubiläum. Er erhielt aber lediglich eine Gratulation und eine Einladung zu einem Jubiläumsessen.

Der Kläger war damit nicht einverstanden. Der Arbeitgeber hingegen führte vor Gericht an, dass er auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bereits im März 2002 den Entschluss gefasst hatte, die Jubiläumszuwendung (ebenso wie Fahrtkostenzuschüsse, Gratifikationszahlungen und Geschenke zu Hochzeiten und runden Geburtstagen) nicht mehr zu leisten

Zunächst überprüften die Richter, ob durch die bereits erfolgten Zuwendungen an 8 Mitarbeiter des Unternehmens eine betriebliche Übung entstanden war. Dies sei bei unregelmäßigen Zahlungen wie der Jubiläumszuwendung, die zudem nicht jährlich und nicht an die gesamte Belegschaft erfolgen, nicht gegeben gewesen. Bei einem Verhältnis 8 zu 230 konnten die Richter auch keinen Bindungswillen des Arbeitgebers erkennen. Zudem erkannten die Richter den Beschluss des Arbeitgebers, für die Zukunft die Gewährung der Jubiläumszuwendung einzustellen, als sachlich gerechtfertigtes Kriterium für die Ungleichbehandlung des klagenden Mitarbeiters an. (BAG, Az. 10 AZR 19/04).


Artikel vom 06.07.2005
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