Steuer & Recht
Ehegattentestamente steuerlich gestalten
Freibeträge bei Immobilienbesitz sind für überlebenden Ehepartner schnell erschöpft
Nürnberg (p). Ehegatten, so die Erkenntnis des Kieler Steuerberaters Jörg Passau, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, sind bei der Vorsorge für den Todesfall meistens bestrebt, sich durch Testament zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben einzusetzen und erst nach dem Tode des überlebenden Ehegatten die Kinder.
Dies, so Passau, sei jedoch häufig mit gravierenden erbschaftsteuerlichen Nachteilen verbunden. Insbesondere dann, wenn bereits beim Tode des ersten Ehegatten Vermögen oberhalb der erbschaftsteuerlichen Freibeträge – für Ehegatten derzeit 307.000 Euro sowie, je nach Fall, zzgl. noch besonderer Versorgungsfreibeträge und steuerfreiem Zugewinnausgleich – auf den überlebenden Ehegatten übergehen, entstehe hierdurch eine doppelte steuerliche Belastung, da dasselbe Vermögen einmal beim überlebenden Ehegatten und später noch einmal beim Erbfall bei den Kindern besteuert werde. Zudem, so der Steuerexperte, würden die steuerlichen Freibeträge der Kinder (derzeit 205.000 Euro je Kind) beim Tode des ersten Elternteils völlig verloren gehen.
Dies bestätigt auch der Nürnberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Norbert Gieseler und warnt: „Gerade bei Vorhandensein von Immobilien, Haus- und Grundbesitz sind die steuerlichen Freibeträge für den überlebenden Ehegatten schnell erschöpft.“ Es biete sich zur Verringerung der Gesamtsteuerbelastung der Familie daher geradezu an, beim Tode des ersten Ehegatten auch die Kinder anteilmäßig am Erbe zu beteiligen oder ihnen zumindest Vermächtnisse in Höhe ihrer erbschaftsteuerlichen Freibeträge auszusetzen. Bei zwei Kindern etwa, so Gieseler, können dadurch beim Tode des ersten Ehegatten Nachlassvermögen im Gesamtwert von 410.000 Euro neben dem Ehegattenfreibetrag steuerfrei innerhalb der Familie vererbt werden.
Wer sich scheue, so die Steuerexperten, den Kindern beim Tode des ersten Elternteils gleich eine größere Summe zur freien Verfügung zu stellen, sollte zumindest darüber nachdenken, ob es nicht steuerlich sinnvoller sei, die Kinder beim Tode des ersten Ehegatten gleich zu Erben einzusetzen und stattdessen dem überlebenden Ehegatten ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Nachlass einzuräumen. Der überlebende Ehegatte sei damit wirtschaftlich abgesichert. Gerade bei Vorhandensein mehrerer Kinder könnten jedoch auch hierdurch gravierende Steuerersparnisse erzielt werden. Letztwillige Verfügungen diesen Inhalts, so die Experten, sollten allerdings zur Vermeidung rechtlicher und steuerlicher Fehler nur nach vorheriger Beratung abgefasst werden.
Mehr zur Erbschaftsteuer und zum Erbrecht enthalten die Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, je 8 Euro zzgl. je 1,10 Euro Versand, c/o Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg,
Telefax: (0911) 2223799,
E-Mail: escher@scho-wei.de
www.erbrecht-anwaelte.com www.erbschaft-steuerberatung.de
Weitere Nachrichten aus Praxis vom 06.04.2006:
„Brotjahr“ bei Müller & Egerer
Fußball-WM: „Wir sind mit dabei“
Weltmeister im Backen am Werk
Spülen im Snackbereich
Für vielfältige Einsatzgebiete
Erfrischende Kombination
Laugensnack mit Frischkäse
Spezielle Reiniger
Verbraucher essen, was schmeckt
Individuelle Ofenkonzepte entwickeln

RSS

Zur Bildergalerie "Backkongress 2011"