Verkauf & Marketing

EU-Registrierung


Jede Vereinigung – in Ausnahmefällen auch eine natürliche bzw. juristische Person – kann die Eintragung eines Produktes als g.U., g.g.A. oder g.t.S. beantragen. Als Vereinigung gilt zum Beispiel der Zusammenschluss von regionalen Erzeugern und Verarbeitungsbetrieben. Für die Bildung einer Schutzgemeinschaft ist keine bestimmte Rechtsform erforderlich.

Die Schutzgemeinschaft entwickelt eine Spezifikation für das Produkt. Bei der Anmeldung einer g.g.A. oder g.U. wird diese zusammen mit den übrigen Antragsformularen beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Prüfung eingereicht, bei der Anmeldung einer g.t.S. bei der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft. Anschließend wird der Antrag – je nachdem, welche der beiden Verordnungen zugrunde liegt – vom Bundesministerium der Justiz oder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft an die EU-Kommission weitergeleitet. Entsprechen die Inhalte allen Anforderungen, erfolgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. Personen aus den anderen Mitgliedstaaten der EU haben in der Folge die Möglichkeit, Einspruch gegen die beantragte Eintragung einer Spezialität zu erheben. Wird kein Einspruch eingelegt, folgt die Eintragung des Produktes in das EU-Register. (p)


Artikel vom 21.07.2005
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