Steuer & Recht

Die Urlaubsabgeltung

Wenn Mitarbeiter ihren Urlaub nicht nehmen können


Bonn (p) Wenn Mitarbeiter ihren Urlaub nicht nehmen können, wird dieser oft mit Geld abgegolten. Als Verantwortlicher der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind Sie gefordert, speziell bei der Berechnung der korrekten Abzüge, aber auch bei der Beratung der Vorgesetzten, zu klären, was machbar ist und was nicht. Grundsätzlich müssen Sie den Mitarbeitern Urlaub in Form von Freizeit gewähren.

Die so genannte Abgeltung von Urlaub, das heißt die Zahlung von Geld anstatt der Gewährung von Freizeit, ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nur in Ausnahmefällen, z. B. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, möglich. Vor allem bei Aushilfen, die häufig nicht in der Lage sind, ihren Urlaub während der Beschäftigungszeit aus organisatorischen Gründen zu nehmen, müssen Sie daher den Urlaub abgelten.

Achtung! Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Mindestjahresurlaub (4 Wochen) außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf (Urteil vom 6. 4. 2006, Az. C-124/05).

Aber auch bei festangestellten Mitarbeitern lässt sich dies oft nicht vermeiden, obwohl der Urlaub generell im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss (§ 7 Abs. 3 BUrlG) und eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erlaubt ist. Dann muss der Urlaub jedoch in den ersten 3 Monaten des Folgejahrs genommen werden. Oft ist dies aus betrieblichen Gründen aber nicht möglich, so dass Ihr Unternehmen um eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs nicht herumkommt.

Achtung: Die Urlaubsabgeltung ist lohnsteuerpflichtig und wird wie eine Einmalzahlung behandelt. Dies gilt ebenfalls für die Sozialversicherung.


Artikel vom 02.11.2006
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