Lebensmittelrecht

Die Kennzeichnung allergener Zutaten

Verschiedene Ausnahmeregelungen / Bei loser Ware Angaben auf einem Schild


Detmold (swp). Dr. Markus Grube von der Kanzlei Krell und Wyland referierte auf dem Detmolder Lebensmittelrechtstag für Getreideerzeugnissse über: „Haftungsrechtliche Auswirkungen der Allergenkennzeichnung und Kennzeichnung loser Ware”: Die Sechste Verordnung zur -nderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) enthält insbesondere die Vorschrift zur Kennzeichnung unverpackter, somit lose angebotener Ware, und betrifft somit das große Angebot des Bäckerhandwerks. Nunmehr steht eine abgespeckte Version zur Debatte, die nur noch die Kennzeichnung von Stoffen, die als allergen eingeschätzt werden, zum Gegenstand hat.

Mit der Sechsten -nderungsverordnung soll die Struktur der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung grund-
legend erweitert werden. Vorgesehen sind bei der Kennzeichnung loser Ware die Angabe der Verkehrsbezeichnung so wie die Angabe der als allergen eingestuften Zutaten im Sinn der Anlage 3 LMKV. Wie üblich gibt es aber bereits eine Reihe von Ausnahmeregelungen.

Eine Kennzeichnung von Allergenen ist nicht notwendig, wenn die Verkehrsbezeichnung auf eine allergene Zutat schließen lässt (z.B. Sesambrötchen), im Rahmen religiöser Zeremonien, eine unentgeltliche Abgabe erfolgt (z.B. ein Keks zum Kaffee), der Anschein des Lebensmittels nicht auf eine allergene Zutat schließen lässt (Büffetregelung), in Einrichtungen bei ärztlicher Überwachung der Verpflegung, wenn entsprechende einsehbare Aufzeichnungen vorhanden sind (z.B. Krankenhaus).

Eine eingeschränkte Allergenkennzeichnung kann erstaunlicher Weise erfolgen:

in handwerksmäßig arbeitenden Konditoreien mit tagesaktuellem Produktsortiment und vergleichbaren Betrieben (das Personal kann Auskunft über Allergene geben oder durch entsprechenden Aushang),

in Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, bei der Abgabe zu caritativen Zwecken.

Entsprechend dieser Neuregelung sind Angaben bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels anzubringen. Es muss ein Bezug zum Lebensmittel hergestellt werden können. Diese Regelungen entsprechen im Prinzip den Vorgaben der Preisangabenverordnung.

Bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung können die Angaben in Speisekarten oder Preisverzeichnissen erfolgen, wobei die Kennzeichnung der allergenen Zutaten in Fußnoten angebracht werden kann, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf die Fußnote hingewiesen wird. Nach dieser Neuregelung können die Angaben zur Allergenkennzeichnung auch in einem Aushang, einer schriftlichen Aufzeichnung, wie bei-
spielsweise einer Kladde, auf elektronischem Weg oder in sonstiger schriftlicher Art und Weise angegeben werden, die dem Verbraucher vor Kauf der Ware unmittelbar zugänglich ist.

Zu den Kennzeichnungsmöglichkeiten gehören z.B. auch die Anbringung einer Codierung, deren Inhalt der Verbraucher mittels eines Scanners selbst aufrufen kann, oder ein vom Verbraucher selbst zu erstellendes Etikett. Auf diese Informationsmöglichkeiten ist entweder in einem Aushang oder bei dem Lebensmittel selbst oder, wenn die Verkehrsbezeichnung in Speise-, Getränkekarten oder Preisverzeichnissen angegeben ist, in diesen darauf hinzuweisen.

Bei falscher Kennzeichnung tritt die Produkthaftung ein. Bei Spuren von allergenen Stoffen, wie es z.B. in Gewürzmühlen durch Übertragung in Stäuben erfolgen kann, handelt es sich um ein unbeabsichtigtes Vorhandensein allergener Stoffe.

Unter diesen Gegebenheiten kann ein allgemeiner Warnhinweis in handwerklichen Bäckereien vor der Produkthaftung schützen (z.B.: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unsere Produkte à enthalten).


Artikel vom 28.07.2005
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