Recht_Steuern
Die Form entscheidet mit
Für die Wirksamkeit einer Kündigung werden hohe Maßstäbe an die formalen Erfordernisse angelegt

Ein Namenskürzel genügt nicht zur Unterschrift einer Kündigung – nur der volle und originale Namenszug des Kündigungsberechtigten macht sie formell wirksam. Foto: Kauffmann Foto: Kauffmann
Wie Peter Krebühl von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. weiter ergänzt, muss der Kündigende erkennbar machen, dass er mit seinem vollen Namen, nicht nur mit einer Abkürzung wie etwa den Initialen, unterschreiben wollte.
Die Bewertung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild der Unterschrift, wobei das Bundesarbeitsgericht aber zugesteht, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt heraus, dass eine Unterschrift zwar nicht lesbar zu sein braucht, trotzdem aber die Unterzeichnung mit vollem Namenszug erforderlich ist.
Unterschrift im Original
Auch diese Entscheidung bestätigt, dass an die Sorgfaltspflichten bei der Ausstellung einer Kündigung hohe Maßstäbe anzulegen sind. Der gesetzlich in § 623 BGB verankerte Grundsatz der Schriftlichkeit der Kündigung wurde bereits in verschiedenen Urteilen präzisiert: So ist die Originalunterschrift Wirksamkeitsvoraussetzung eines Kündigungsschreibens. Diese Unterschrift muss den Inhalt des Kündigungsschreibens decken, also unter dem Text stehen und diesen räumlich abschließen. Ein Kündigungsschreiben muss stets mit einer Originalunterschrift versehen zugehen. Die Übermittlung per Telefax, Telegram, E-Mail oder als bloße Kopie scheidet deshalb aus.
Zudem muss ein Kündigungsberechtigter unterzeichnen, die Unterzeichnung „im Auftrag“ ist formunwirksam. Ein Vertreter sollte seine Bevollmächtigung bei Ausspruch der Kündigung vorweisen; fehlt der Nachweis einer etwaig bestehenden Vertretungsmacht, kann der Kündigungsempfänger die Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung unmittelbar gemäß § 174 BGB zurückweisen – die Kündigung ist dann unwirksam.
Praxis mit Grenzfällen
Über Sinn und Praktikabilität dieser Rechtsprechungsvorgaben kann man sicherlich unterschiedlicher Auffassung sein, so z.B. in Grenzfällen, in denen zwar einige, aber nicht alle Buchstaben des Namenszuges zu Papier gebracht wurden und die Unterschrift so (fast) zum Namenskürzel verkommt.
Für Arbeitgeber, die eine rechtswirksame Kündigung aussprechen wollen, lautet daher die klare Vorgabe, dass hier weniger nicht etwa mehr ist, sondern dass der Aussteller der Kündigung deutlich mit seinem vollen Namen unterschreiben sollte. Denn die arbeitsgerichtliche Einzelfallprüfung – ob die Unterschrift unleserlich („wirksam“) oder doch nur ein Kürzel („unwirksam“) ist – kann zeitaufwendig, teuer und mühselig werden.
Im Ausgangsfall wies das Bundesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in der Probezeit zurück, weil die Namensunterschrift nur unleserlich, aber doch als voller Namenszug zu erkennen war.
Informationen:
Peter Krebühl, Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Pflüger GmbH
Tel. 069 242689-0
www.k44.de
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