Unternehmensfuehrung

Den Weg frei machen

Streu- und Räumpflicht bei Schnee und Glätte wird im allgemeinen auf Eigentümer und Mieter übertragen


Von Mélanie Scheuermann

Der Winter ist da – und mit ihm überfrorene Nässe, Schnee und Eis sowie – die Streu- und Räumpflicht für Ladeninhaber.

Nehmen wir an, Sie haben ein Ladenlokal gemietet, wozu ein Parkplatz gehört, den auch Ihre Kunden nutzen, um bei Ihnen Backwaren zu kaufen. Wo und wie oft ist zu räumen und zu streuen?

In geschlossenen Ortschaften sind grundsätzlich die Gemeinden für die Sicherheit der Gehwege und Straßen zuständig. Oft wird diese Aufgabe aber auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, beispielsweise per Satzung, „abgewälzt“. Ihr Vermieter seinerseits wird Ihnen die Räum- und Streupflicht in dem Gewerbemietvertrag über die Ladenräume übertragen haben.

Vertragliche Verpflichtung

So sind Sie also aufgrund der übernommenen vertraglichen Verpflichtung gehalten, vor der Geschäftsöffnung der Bäckerei durch geeignete Maßnahmen den Kunden eine „weitgehend ungefährdete Benutzung“ des Gehweges als auch des Kundenparkplatzes zu ermöglichen.

Was heißt nun „weitgehend ungefährdete Benutzung“? Die Rechtsprechung hat hier Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen entwickelt, wonach bei Parkplätzen mit geringer Verkehrsbedeutung keine Streupflicht besteht, wenn der Gehweg mit wenigen Schritten zu erreichen ist.

Auf Kundenparkplätzen vor Lebensmitteleinkaufsmärkten oder ähnlichen findet dies aber keine Anwendung, da diese in der Erwartung angelegt wurden, die bequeme Parkmöglichkeit werde potenzielle Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen (OLG Düsseldorf VersR 1992,847).

Wie oft und wann zu räumen ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Schauen Sie in den Mietvertrag oder informieren Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Stürzt nun ein Kunde auf dem Parkplatz in Folge Glätte, kann er Sie grundsätzlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, also für diejenigen Schäden, die ihm in Folge des Sturzes in materieller und immaterieller Hinsicht entstanden sind.

Der Verletzte hat dabei das Vorliegen einer die Räum- und Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen. Der Verletzte muss also genau darlegen, dass ein Glättezustand zum Zeitpunkt des Sturzes bestanden hat, der auch in den Verantwortungsbereich des Streupflichtigen fiel. Es ist bei Gericht ausreichend, wenn der Verletzte hier vorträgt, dass ihm, als er um 8.00 Uhr früh aus dem Pkw gestiegen sei, ein normales Gehen bis zu Ihrem Laden wegen der Glätte nicht möglich gewesen sei, „man sehr gerutscht sei“. Wenn dies noch durch Zeugen oder die den Unfall aufnehmende Polizei bestätigt wird, so erachtet das Gericht dies als erwiesen an.

Hätte man das nicht vorher sehen können, fragen Sie nun. Juristen sprechen hier von „Mitverschulden“. Nun, wenn der/die Verletzte beispielsweise sehr schnell gegangen ist oder trotz des Winterwetters Absatzschuhe trug, wird er/sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Das führt im Ergebnis dazu, dass der zu leistende Schadensersatz geringer ausfällt.

Jetzt werden Sie sagen, dass Sie aus Ihrer Sicht alles getan haben, damit niemand zu Fall beziehungsweise zu Schaden kommt. Schließlich müssen Sie sich auch noch um den Verkauf und den ordnungsgemäßen Ablauf innerhalb Ihrer Bäckerei kümmern und können nicht ständig räumen und streuen.

Das entlastet Sie grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung verlangt hier, dass Sie als Streupflichtiger das Vorliegen einer Ausnahmesituation darlegen, die Ihnen das Streuen unzumutbar macht (BGH NJW 1985,484 ff.). Bei der Beurteilung einer solchen Situation wird die Messlatte sehr hoch gehängt.

Gewerbliche Räumdienste

Beauftragt man ein gewerbliches Unternehmen mit der Durchführung des Winterdienstes, so haftet dieses aufgrund der vertraglich übernommenen Dienstleistung, wenn der Winterdienst von den Mitarbeitern nicht hinreichend wahrgenommen wurde.

Zusammenfassung

Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht richten sich nach dem Einzelfall.

Zu berücksichtigen sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse, zum Beispiel die Gefährlichkeit des Verkehrsweges, die Stärke des Verkehrs und die Zumutbarkeit der Maßnahmen, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen (BGH NJW 2003,3622).

Gehflächen sind erfasst, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet. Die Streupflicht beinhaltet grundsätzlich neben der Schneeräumung bei Glätte das Streuen mit abstumpfenden Mitteln, bei belebtem Verkehr unter Umständen auch mit auftauenden Streumitteln (OLG Hamm NJW-RR 1985,611).

In diesem Zusammenhang sollten Sie für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen, der solche Risiken mit abdeckt: Als Mieter sollte Sie eine Haftpflichtversicherung, als Eigentümer eine spezielle Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abschließen.


Artikel vom 13.01.2010
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