Steuer & Recht
Das Entgelt wird ersetzt
Tätigkeit im Rahmen des Katastrophenschutzes geregelt
Rellingen (bkv). Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk hat unter dem Titel „Arbeitsrechtliche Auswirkungen von Naturkatastrophen“ ein Merkblatt erarbeitet, in welchem er die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Notfällen – insbesondere Naturkatastrophen – erläutert. Breiten Raum nehmen im Merkblatt die Freistellungs- und Vergütungsansprüche für Tätigkeiten im Rahmen des Katastrophenschutzes (technisches Hilfswerk, Feuerwehr) ein.
Die Arbeitslohn-Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen den jeweiligen Aufwandsträger bestehen aber nicht nur in Katastrophenfällen; oftmals herrscht hierüber Unwissenheit bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern, was dazu führt, dass notwendiges und erwünschtes soziales Engagement der Mitarbeiter und Betriebsinhaber unnötigerweise unterbleibt.
In diesem Zusammenhang weist der Bäcker- und Konditorenverband Nord (BKV) darauf hin, dass sowohl für Übungen als auch für Katastropheneinsätze entstehender Entgeltausfall nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch den Sachaufwandsträger (bzw. bei Soldaten der Reserve der Bundeswehr durch die Unterhaltssicherungsbehörde) auf Antrag ersetzt wird. Dies ist eine Möglichkeit, engagierten Mitarbeitern ein soziales Engagement zu ermöglichen, wie es gerade im örtlich und regional orientierten und verwurzelten Handwerk werbewirksamer Sympathieträger sein kann.
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