Steuer & Recht
Darlehensverzicht ist wie Arbeitslohn
Bonn (p). Gewährt der Betrieb einem Mitarbeiter ein Darlehen und verzichtet später auf die Rückzahlung, ist der nicht zurückgeforderte Betrag Arbeitslohn und damit lohnsteuerpflichtig. Dies muss dann wie eine Einmalzahlung behandelt werden.
Der Darlehensverzicht kann auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber nichts unternimmt, um den Anspruch durchzusetzen. Nur wenn die Rückzahlung ohnehin ausscheidet, weil der Mitarbeiter zahlungsunfähig geworden ist, können auf Beitreibungsmaßnahmen verzichtet werden, ohne steuerpflichtig zu werden.
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