Steuer & Recht

Betriebliche Erbfolge juristisch klar regeln

Beim Ableben des Inhabers kann der Betrieb ohne eindeutige Vertragsregelungen in existenzielle Nöte geraten / Von RA Michael Westendorf


Durch namhafte Printmedien wurde bis Mitte der 90er Jahre auf breiter Front die Information verbreitet, dass die Errichtung von Testamenten und anderen letztwilligen Verfügungen eine reine „Geldmacherei“ der Juristen sei. Nun sorgen neuere Veröffentlichungen verstärkt für große Aufmerksamkeit, die auch volkswirtschaftlich betrachtet letztlich zu erheblicher Unsicherheit führt. Die Rede ist von Meldungen, die unübersehbare Mengen an Kapital, beschreiben, das in den nächsten Jahren vererbt werde und kein Mensch so recht wisse, wohin das führen wird.

Bei diesen, oft groß gestalteten Beiträgen, wurde aber eigentlich nie auf die gerade für Ehepartner als Inhaber von Handwerksbetrieben existenziellen Gefahren aufmerksam gemacht. Denn die bestehen beim Ableben des Betriebsinhabers, sofern dieser nicht seine Erbfolge nach seinem Ableben geregelt hat.

Ehefrau darf nur bedingt

juristisch vertreten

So geht in der „juristischen Sekunde des Todes“ automatisch und nach der Gesetzeslage zwingend das Vermögen des Erblassers auf seine Erben über. Dies ist, sofern kein Testament oder ähnliches gegeben ist, die Ehefrau und die Kinder in Erbengemeinschaft.

Diesen Gedanken hat wohl jeder irgendwo im Hinterkopf und findet es auch soweit ok. Beginnt man aber sich vor Augen zu führen, dass der überlebende Ehepartner – bei diesem Beispiel die Ehefrau – ihre minderjährige Kinder nur bedingt juristisch vertreten darf und für wichtige Entscheidungen die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts benötigt, so wandelt sich dieses Gefühl langsam aber sicher in drückende Bauchschmerzen.

Heißt das etwa, dass bei wichtigen finanziellen Entscheidungen im Betrieb, wie Verkauf oder Kreditaufnahme, das Vormundschaftsgericht zu befragen ist? Oder wie verhält es sich, wenn die Frau das Privathaus evtl. zur finanziellen Stützung des Betriebes in dieser die Familienexistenz bedrohenden Zeit – sei es auch nur zur Überbrückung – beleihen möchte?

Oh ja, das Vormundschaftsgericht ist zu befragen und wird ganz sicher seine Zustimmung zu solchen Maßnahmen verweigern. Das Gericht ist nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Gelder der Erben, sofern diese minderjährig sind, mündelsicher angelegt werden. Es wird zwar in der Regel keine Umstrukturierung verlangt werden, aber den oben beschriebenen Transaktionen wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zugestimmt werden.

Das bedeutet, dass die Ehefrau an die finanzielle Konstruktion, wie sie im Zeitpunkt des Todes des Betriebsinhabers gegeben war, auf Gedeih und Verderb gebunden ist.

Volljährige Kinder können Auszahlung ihres Erbes verlangen

Dazu kommt noch die Tatsache, dass der Gesetzgeber die sich ohne entsprechendes Testament ergebende Erbengemeinschaft als reine Abwicklungsgesellschaft konstruiert hat mit dem jederzeitigen Recht auch nur eines der Erben, die Auseinandersetzung zu verlangen.

Dieses führt zwingend dazu, dass die Frau der dann nicht vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist, dass volljährige Kinder jederzeit die Auszahlung ihres Erbteiles verlangen können. Dies kann soweit führen, dass bei Uneinigkeit über den Wert des Erbteiles sogar die Veräußerung von Haus und Betrieb sowie nachfolgender Teilung des Geldes, notfalls unter Zuhilfenahme der Teilungsversteigerung, betrieben werden könnte.

Dieses ganze Horrorszenario könnte noch dadurch übertroffen werden, dass beim plötzlichen Ableben womöglich beider Elternteile, zum Beispiel durch Unfalltod oder bei Naturkatastrophen, sofort das Jugendamt die Fürsorge über die Kinder übernimmt. In solchen Situationen werden die minderjährigen Kinder nicht etwa zu den bereitstehenden Großeltern weitergegeben, da deren Lebensalter in Beziehung zum Alter des Kindes hochgerechnet wird. Das heißt, das Amt betrachtet das großelterliche Lebensalter, wenn die Kinder pubertär werden bzw. wenn sie 18 Jahre alt sind. Es ist in Deutschland leider so, dass niemand das Sorgerecht über ein pubertierendes Kind erhält, wenn man 65 oder 70 Jahre alt ist und wenn man nicht gerade Altbundeskanzler ist.

Auch hier ließe sich die Vormundschaft über ein Testament oder ähnlichem zu Gunsten desjenigen regeln, den die Eltern wünschen und der geeignet ist.

Für lückenlose Regelungen

bei der Nachfolge sorgen

Mittlerweile ist erfreulicherweise die Zahl derer deutlich gesunken, die denken, sie werden 120 Jahre alt und die dann erst im hohen Alter anfangen, langsam über eine geregelte Nachfolge nachzudenken.

Auch kennt jeder inzwischen irgend ein Schicksal, wo eine derartige Katastrophe im Verwandten- oder Bekanntenkreis eingetreten ist, so dass man häufiger darüber nachgedacht hat, dass man ja auch mit dem Abschluss von Lebensversicherungen längstens für den Fall des eigenen Todes für die Familie vorgesorgt hat und dass auch eigentlich die Fürsorge für eine Familie mit Frau und Kindern, nicht mit dem eigenen Tod endet.

Und so finden sich heute immerhin schon vertragliche Regelungen, beispielsweise in Gesellschaftsverträgen.

Dennoch ist diese Kette erst dann lückenlos, wenn diese Regelungen auch mit entsprechenden Aussagen in einem Privattestament oder einem Übergabevertrag verknüpft sind.

Schlechteres Rating bei

ungelöster Nachfolgefrage

Bei Erwachsenen und im Betrieb mitarbeitenden Kindern ergibt sich ein weiterer geldwerter Vorteil für eine Nachfolgeregelung, da bei den Ratings der Bankinstitute Firmeninhaber bereits ab dem 55. Lebensjahr schlechter gewertet werden, wenn sie noch keine Betriebsnachfolge nachweisen können, was sich bekanntermaßen sehr negativ auf evtl. Kreditzinsen auswirkt.

In der täglichen Praxis ist es heute bei Existenzgründern erfreulicherweise üblich, neben den reinen Geschäfts- und Gesellschaftsverträgen auch gleich entsprechende Erbverträge bzw. Testamente zu erstellen, wenn auch vielleicht aus Kostengründen letztere erst ein bis zwei Jahre nach dem Start.

Bei der entsprechenden Überprüfung der Vertragswerke selbst bei alteingesessenen Betrieben, die teils in zweiter oder dritter Generation geführt werden, sind bedauerlicherweise immer wieder erhebliche Lücken festzustellen. Dabei fühlt man sich als Rechtsanwalt oft an eine ehemalige Automobilwerbung erinnert. Vor einigen Jahren hatte ein großer Stuttgarter Automobilkonzern zur Bewerbung des damals neu angebotenen Airbags auf der Beifahrerseite folgenden Dialog in eine Filmsequenz eingebaut: Fragt ein neben dem Fahrzeug Stehender den Fahrer „Das ist doch ihre Frau da neben Ihnen?“

Zur Person:

Michael Westendorf ist beratender Anwalt für Existenzgründungen und Firmennachfolgen bei der IHK Rhein-Neckar sowie Justiziar des örtlichen Gewerbevereins

Kanzlei Westendorf & Stucke, Hauptstr. 30,

69245 Bammental/Heidelberg

Tel. 06223 971190

E-Mail:

RAeWestendorfStucke@t-online.de


Artikel vom 18.10.2007
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