Steuer & Recht
Bestehender Anspruch gilt weiter
Urlaubsanspruch bei Einstellung im zweiten Halbjahr / Bescheinigung vorlegen lassen
Rellingen (bkv). Vielen Bäckereibetrieben ist offensichtlich nicht bekannt, dass bei Einstellungen von Arbeitnehmern in der zweiten Jahreshälfte für das laufende Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) kein Urlaub mehr zu gewähren ist, wenn in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis der entstandene Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr bereits erfüllt wurde.
Dies ist i. d. R. der Fall, da bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte die Arbeitnehmer gegenüber dem vorherigen Arbeitgeber Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben und sich diesen bei Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses i. d. R. gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abgelten lassen. Um deshalb Doppelansprüche auszuschließen, enthält § 6 Abs. 1 BUrlG die Regelung, dass Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Zur Feststellung der gewährten Ansprüche müssen sich Bäckereien vor der Einstellung von Arbeitnehmern deshalb immer die Urlaubsbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers vorlegen lassen. Gleichermaßen sind auch der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine entsprechende Urlaubsbescheinigung auszustellen.
Regelung gilt auch für Azubis
Hat der Arbeitnehmer weder den vollen Urlaub im früheren Arbeitsverhältnis erhalten noch eine Urlaubsabgeltung, entsteht der Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis ungeschmälert.
Der neue Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch nicht mit der Begründung verweigern, der Arbeitnehmer soll seinen Abgeltungsanspruch gegenüber dem alten Arbeitgeber durchsetzen. Hat der Arbeitnehmer seinen Abgeltungsanspruch hingegen durchgesetzt, entfällt nachträglich ein Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis, soweit dieser noch nicht gewährt worden ist. Wurde der Urlaub im neuen Arbeitsverhältnis bereits gewährt, kann der Arbeitgeber das Entgelt gemäß § 812 ff BGB zurückverlangen.
Die Regelungen gelten gleichermaßen für Einstellung von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach der Ausbildungszeit, das heißt, dass auch diejenigen Lehrlinge, die – so wie es rechtlich korrekt wäre – bei Ende der Ausbildung im zweiten Halbjahr bereits den gesamten Jahresurlaub erhalten haben, in der zweiten Jahreshälfte keinen Anspruch auf neuen Urlaub haben.
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