Steuer & Recht

Berufskleidung und Kosten

Kauf und Reinigung sind im Arbeitsentgelt inbegriffen


Frankfurt (p). Bei der Berufskleidung der Angestellten hat der Chef ein Wörtchen mitzureden. Er kann das Tragen von Arbeitskleidung anordnen, um so ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter herzustellen. Doch wer kommt für die Kosten der Mitarbeiterkleidung auf?

Grundsätzlich gilt: Die Kosten der während der Arbeit getragenen Kleidung sind mit der Arbeitsvergütung abgegolten, ganz unabhängig davon, ob es sich um vom Arbeitgeber vorgeschriebene Kleidung oder normale „Zivilkleidung“ handelt. Ausnahmen gelten bei arbeits- oder tarifvertraglichen Zusagen aber auch für besondere Schutzkleidung, die der Arbeitgeber aus Gründen seiner Fürsorgepflicht beschaffen und bezahlen muss.

Gibt es einen Betriebsrat, so hat er ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Kleiderordnung. Regelungen darüber, wer die Kosten für die Arbeitskleidung zu tragen hat, unterliegen jedoch nicht dem gesetzlichen Mitbestimmungsrecht. Die vom Arbeitgeber vorgegebene Kleiderordnung muss interessengerecht sein; Kauf und Reinigung müssen für den Mitarbeiter in einem zumutbaren finanziellen Rahmen bleiben.


Artikel vom 12.04.2007
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